Entscheidungsstichwort (Thema)
Schichtzulage. Schichtplan. tatsächliche Arbeitsleistung
Leitsatz (amtlich)
Die Voraussetzungen für die Zahlung einer Schichtzulage nach § 8 Abs. 6 TVöD sind erfüllt, wenn der Arbeitnehmer fortlaufend nach einem – evtl. wechselnden – Schichtplan eingesetzt wird, dessen Schichten eine Zeitspanne von mindestens 13 Stunden umfassen.
Die tatsächlichen Voraussetzungen müssen für jeden Zahlungsmonat erfüllt sein.
Wird vom geltenden Schichtplan kurzfristig auf Veranlassung des Arbeitgebers abgewichen, so dass in dem Monat die Zeitspanne von 13 Stunden nicht erreicht wird, bleibt der Anspruch auf Wechselschichtzulage dennoch erhalten.
Normenkette
TVöD § 8 Abs. 6
Verfahrensgang
ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 03.04.2008; Aktenzeichen 5 Ca 489/07) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts A-Stadt vom 03.04.2008 – 5 Ca 489/07 – teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 80,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2007 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird als unzulässig verworfen.
Soweit der Berufung stattgegeben wurde, wird die Revision zugelassen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 95%, die Beklagte 5%.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Schichtzulage nach § 8 Abs. 6 TVöD.
Der Kläger ist seit dem 01.04.1980 als Krankenpfleger beschäftigt, seit Mai 1986 in der Funktion eines OP-Pflegers in den Abteilungen HNO und MKG. Auf das Arbeitsverhältnis fand zunächst kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der BAT und nunmehr der TVöD Anwendung.
Seit April 2007 wird in der Operationsabteilung im Schichtdienst gearbeitet. Die Dienste des Klägers sind in der Regel wie folgt verteilt:
Montag vo...