Verfahrensgang
ArbG Lüneburg (Urteil vom 11.02.1993; Aktenzeichen 1 Ca 1691/93 E) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 11.02.1993, Az.: 1 Ca 1691/93 E, abgeändert.
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ab dem 01.01.1991 eine Vergütung nach Maßgabe der Vergütungsgruppe IV a BAT zu zahlen und den jeweiligen fälligen Nettodifferenzbetrag zwischen gezahlter und beantragter Vergütung ab dem 26.11.1993 zu verzinsen.
Der darüber hinausgehende Zinsantrag wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt mit der Klage seine Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe IV a BAT rückwirkend ab dem 01.01.1991.
Der am 11.09.1951 geborene Kläger ist seit dem 01.08.1979 bei dem Beklagten als Diplom-Sozialpädagoge im Sozialpsychiatrischen Dienst im Gesundheitsamt des Beklagten tätig. Er ist verheiratet und hat 2 Kinder. Er erhält derzeit eine Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT.
Die Leitung des Sozialpsychiatrischen Dienstes bei dem Beklagten hat ein Arzt für Psychiatrie und Neurologie. Mit dem Kläger ist ein 2. Sozialarbeiter mit entsprechender Ausbildung beschäftigt.
Der Kläger ist Mitglied der … Der BAT ist im Arbeitsvertrag zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart.
Der Kläger hat in der Zeit vom 03.12.1984 bis 16.10.1987 einen Aufbaulehrgang für Sozialarbeiter „Sozialberatung in der Gemeindepsychiatrie” besucht und hierbei alle für den Lehrgangsabschluß erforderlichen Leistungen erbracht. Der Kläger hat ferner an der sozialpsychiatrischen Zusatzausbildung in der … vom 01.04.1988 bis 31.03.1990 teilgenommen und die Prüfung nach der vorläufigen Ordnung der Prüfung in der sozialpsychiatrischen Zusatz...