Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat bei der Stufenzuordnung im Entgeltsystem des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
Leitsatz (amtlich)
Art. 45 AEUV erfasst grundsätzlich nur die Fälle, die tatsächlich und nicht nur hypothetisch einen relevanten Auslandsbezug aufweisen. Es verstößt nicht gegen die unionsrechtlichen Freizügigkeitsvorschriften in Art. 45 AEUV und Art. 7 der Verordnung (EU) 492/2011, dass § 16 Abs. 2 TV L die beim selben Arbeitgeber erworbene einschlägige Berufserfahrung gegenüber entsprechenden Zeiten bei anderen Arbeitgebern auch in anderen Mitgliedstaaten privilegiert.
Normenkette
AEUV Art. 45 Abs. 2; EUV 492/2011 Art. 7; GG Art. 3; TV L § 16 Abs. 2 S. 2; TV L § 16 Abs. 2 S. 3
Verfahrensgang
ArbG Lüneburg (Entscheidung vom 03.12.2015; Aktenzeichen 4 Ca 150/15 E)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 29.04.2021; Aktenzeichen 6 AZR 232/17)
BAG (EuGH-Vorlage vom 18.10.2018; Aktenzeichen 6 AZR 232/17 (A))
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 3. Dezember 2015 - 4 Ca 150/15 E - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat bei der Stufenzuordnung im Entgeltsystem des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).
Die am 00.00.1969 geborene Klägerin legte im Jahr 1988 in Deutschland die Reifeprüfung ab und begann im selben Jahr an der Universität A. ein Studium auf Lehramt Gymnasium mit den Fächern Germanistik, Französisch und Philosophie. Sie schloss ihre...