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LAG Niedersachsen Urteil vom 04.09.1998 - 3 Sa 2299/97

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Verfahrensgang

ArbG Celle (Urteil vom 17.09.1997; Aktenzeichen 2 Ca 56/97)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Celle vom 17.09.1997 – 2 Ca 56/97 – abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.860,60 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 05.06.1997 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Entgeltzahlung für den Zeitraum vom 01.10. bis 20.12.1996.

Der Kläger war in der Zeit vom 15.05.1994 bis zum 31.12.1996 als Wachmann bei der Beklagten beschäftigt. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien, wegen dessen Inhalts im übrigen auf die mit Schriftsatz der Beklagten vom 18.10.1996 überreichte Kopie (Bl. 20/21 d.A.) Bezug genommen wird, ist als Arbeitsort angegeben: „Im Bereich der …”.

Weiter heißt es im Arbeitsvertrag:

„Der Beschäftigungsanspruch gilt ausschließlich für die Bewachung … Anlagen und nur für den Bereich der …

Ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung in unserem Unternehmen nach Auslauf der Bewachungsverträge, wird ausdrücklich ausgeschlossen.”

Am 22.09.1995 sprach die Beklagte die Versetzung des Klägers von der … zur … aus. Hiergegen setzte sich der Kläger, der zwischenzeitlich im Wege des Nachrückens Mitglied des bestehenden Betriebsrates geworden war, durch eine Klage vor dem Arbeitsgericht Celle zur …

Durch Urteil vom 01.12.1995 stellte das Arbeitsgericht Celle fest, daß die Versetzung des Klägers vom 22.09.1995 unwirksam war und verurteilte die Beklagte, den Kläger zu den bisherigen Bedingungen als Wachmann im Bereich der … weiterzubeschäftigen. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein. Im Hinblick auf das Feststellungsbegehren des Klägers wies das Landesarbeits...

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