Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichteinbeziehung der Klinischen Chemiker in die Entgeltsornungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken
Leitsatz (amtlich)
Klinische Chemiker ohne Medizinstudium unterfallen nicht dem persönlichen Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 TV-Ärzte und des § 41 Nr. 1 TV-L.
Ihre Nichteinbeziehung in den persönlichen Geltungsbereich ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
Normenkette
TV-Ärzte § 1 Abs. 1; TV-L § 41; GG Art. 3 Abs. 1; EGV Art. 157; EGV Art. 141; EGV Art. 119; Gleichbehandlungsgrundsatz
Verfahrensgang
ArbG Hannover (Urteil vom 10.07.2008; Aktenzeichen 11 Ca 621/07 Ö)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 25.01.2012; Aktenzeichen 4 AZR 147/10)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 10.07.2008 – 11 Ca 621/07 Ö – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger als Klinischer Chemiker Anspruch auf Entgelt nach den tariflichen Entgeltsgruppen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken hat.
Der am 00.00.1949 geborene, verheiratete Kläger ist Diplom-Chemiker und hat im Oktober 1985 die Anerkennung als Klinischer Chemiker erlangt. Er ist seit 1981 am Institut für Klinische Chemie der M. (M1) des beklagten Landes beschäftigt, auf Grund des Arbeitsvertrags vom 18.10.1982 (Bl. 11 d.A.) als wissenschaftlicher Angestellter zu den Bedingungen des BAT und den diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträgen. Im Jahre 1991 wurde er zum Oberassistenten bestellt und vertritt seit dem neben einem zweiten Oberassistenten den Institutsleiter. Im Jahre 2005 wurde er zum außerordentlichen Professor ernannt.
Das Institut für Klinische Chemie wird von einem Facharzt für Laboratoriumsmedizin geleitet. Der Kläger und der weitere Oberassistent sind Klinisch...