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LAG Niedersachsen Beschluss vom 25.03.1999 - 16a Ta 119/99

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Verfahrensgang

ArbG Braunschweig (Beschluss vom 10.02.1999; Aktenzeichen 7 Ha 1/99)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 10.02.1999 – 7 Ha 1/99 – teilweise aufgehoben und unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen wie folgt gefaßt:

Dem Antragsteller wird Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … für die 1. Instanz mit Wirkung ab 20.01.1999 bewilligt, soweit er die Verurteilung der Antragsgegnerin zur Zahlung von 3.727,50 DM brutto abzüglich 750,– DM netto als Lohn für September 1998 und von weiteren 2.562,– DM brutto abzüglich 255,– DM netto als Lohn für Oktober 1998 nebst 4 % Zinsen auf den sich insgesamt ergebenden Nettobetrag seit dem 24.11.1998 begehrt.

 

Tatbestand

A.

Der Antragsteller war bei der Antragsgegnerin vom 3. August bis zum 20. Oktober 1998 als Dachdeckerhelfer gegen einen Bruttostundenlohn von 21,– DM zuzüglich 20,– DM netto Auslöse täglich bei Ortsabwesenheit beschäftigt. Mit der am 20. Januar 1999 bei Gericht eingegangenen Antragsschrift vom 18. Januar 1999 begehrte er Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Erhebung einer Klage auf Zahlung restlichen Entgelts für September und Oktober 1998 sowie auf Herausgabe diverser von ihm eingebrachter Gegenstände. Der Antragsteller hatte diese Ansprüche mit Schreiben vom 9. November 1998 unter Fristsetzung bis zum 23. November 1998 gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht. Diese hatte den Anspruch mit Schreiben vom 15. Dezember 1998 zurückgewiesen.

Das Arbeitsgericht leitete die Antragsschrift der Antragsgegnerin durch Verfügung vom 21. Januar 1999 formlos zu. Sie nahm keine Stellung. Mit Beschluß vom 10. Februar 1999 hat das Arbeitsgericht den Prozeßkostenhilfeantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Arbeitsverhä...

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