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LAG Köln Urteil vom 08.10.1997 - 2 Sa 587/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

gerichtliche Geltendmachung durch PKH-Gesuch

 

Leitsatz (amtlich)

Verlangt eine Verfallklausel die gerichtliche Geltendmachung einer Forderung, so reicht ein Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Klage zur Fristwahrung nicht aus.

 

Normenkette

TVG - Ausschlußfrist § 4

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 30.01.1997; Aktenzeichen 19 Ca 4520/96)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.1.1997 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 19 Ca 4520/96 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin schloß am 30.01.1996 einen Anstellungsvertrag mit der Beklagten. Danach sollte sie ab 01.03.1996 ihre Tätigkeit als Sekretärin des Geschäftsführers der Beklagten zu einer monatlichen Bruttovergütung von 3.000,– DM zuzüglich einer pauschalen Leistungszulage von 200,00 DM brutto und einer pauschalen Überstundenvergütung von ebenfalls 200,00 DM brutto aufnehmen. In § 7 Nr. 2 des Anstellungsvertrages war eine Verfallklausel vereinbart, die folgenden Wortlaut hat:

§ 7 Ausschlußfristen

  1. Die Mitarbeiterin ist zur unverzüglichen Nachprüfung ihrer Gehaltsabrechnung verpflichtet. Beanstandungen sind sofort schriftlich vorzubringen.
  2. Alle beiderseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entstandenen oder mit ihm im Zusammenhang stehenden Ansprüche verfallen innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Monaten nach Fälligkeit des Anspruches, spätestens jedoch zwei Monate nach tatsächlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wobei sie auch in dieser Zeit grundsätzlich rechtsanhängig gemacht werden müssen.

In der Zeit vom 27.02.1996 bis einschließlich 17.03.1996 war die Klägerin arbeitsunfähig krank. Sie nahm ihre Tätigkeit deshalb erst am 18.03.1996 auf. Am 20.03.1996 beendeten die Parteien das Arbe...

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