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LAG München Urteil vom 31.01.2006 - 8 Sa 872/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gratifikation. Bindungswirkung. Tarifvertrag. Auslegung

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 1 Abs. 1 Nr. 3 des gekündigten „Tarifvertrages über eine Zuwendung für Angestellte” im öffentlichen Dienst bestimmt u. a., dass „der Angestellte in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung erhält, wenn er” nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet.

2. Es kann dahinstehen, ob die vorerwähnte tarifliche Formulierung mit dem Bundesarbeitsgericht gem. § 188 Abs. 1 BGB dahingehend auszulegen ist, dass es bei einer entsprechenden Kündigung zu diesem Zeitpunkt „mit Ablauf des 31. März” oder mit dem Arbeitsgericht gem. § 188 Abs. 2, 1. Alt. BGB erst mit dem Ablauf des letzten Tages der Kündigungsfrist um 24.00 Uhr endet und der Kläger folglich nicht noch am 31. März 2005 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, sondern erst am 1. April 2005.

Unbeschadet der Problematik der sog. logischen Sekunde zwischen dem 31. März und dem 1. April 2005 muss sich die Auslegung eines Tarifvertrages, der im normativen Bereich wie ein Gesetz auszulegen ist, nach dem Zweck der entsprechenden Norm richten. Zur Überzeugung der Berufungskammer liegt dieser Zweck darin, dass damit erreicht werden soll, dass ein Arbeitnehmer noch eine bestimmte Zeit im Arbeitsverhältnis mit seinem Arbeitgeber stehen soll, hier nämlich bis 31. März des Folgejahres (in diesem Fall 2005). Dies ist hier der Fall. Das Arbeitsverhältnis des Klägers hat genau bis 31. März 2005 bestanden und damit ist der Zweck der gewährten Zuwendung insoweit erreicht. In seinen Entscheidungen vom 9. Juni 1993 (10 AZR 529/92 – AP Nr. 150 zu § 611 BGB Gratifikation) und 21. Mai 2003 (1 AZR 390/02 – AP Nr. 250 zu § 611 BGB Gratifikation) ist auch das ...

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