Entscheidungsstichwort (Thema)
Entgeltfortzahlung für an Wochenfeiertagen wegen Krankheit angefallener Arbeit
Leitsatz (redaktionell)
Haben Betriebsparteien auf Grundlage des § 12 Nr. 2 Abs. 2 S. 1 Manteltarifvertrag vom 06.02.1997 für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie das Lohnausfallprinzip festgeschrieben, so umfasst der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung für die infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit an einem Feiertag ausgefallene Arbeit auch den tariflichen Feiertagszuschlag.
Normenkette
MTV Druckindustrie § 12; TVG § 1 Abs. 1; EFZG § 4
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 20.03.2003; Aktenzeichen 28 Ca 18834/01) |
Nachgehend
Tenor
1.Die Berufung der Beklagten gegen dasUrteil desArbeitsgerichts München vom20.03.2003 – 28 Ca 18843/01 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2.Die Revision der Beklagten gegen dieses Urteil wird zugelassen, soweit die Beklagte zur Bezahlung von EUR 319,69 nebst Zinsen verurteilt worden ist.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger geschuldeten Entgeltfortzahlung für die infolge Krankheit ausgefallene Arbeit an einem Wochenfeiertag.
Die Beklagte ist ein Unternehmen der Druckindustrie, in dem vor allem Zeitungen gedruckt werden. Der Kläger ist bei der Beklagten als Drucker beschäftigt. Beide Parteien sind tarifgebunden. Der Stundenlohn des Klägers belief sich im Jahre 2001 auf DM 36,78.
Der Kläger war am 14.06.2001 (Fronleichnam), an dem er nach Maßgabe des Arbeitsplans 10 Stunden hätte arbeiten müssen, arbeitsunfähig erkrankt. Für diesen Tag erhielt der Kläger von der Beklagten zum einen eine Bezahlung in Höhe von 10 (Arbeitsstunden) × DM 36,78 (pro Stunde) = DM 367,80 und Nachtarbeitszuschläge in Höhe von DM 122,48.
Der Kläger hat f...