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LAG München Urteil vom 19.10.2012 - 6 Sa 488/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Sachbearbeiters für Ordnungswidrigkeiten gebietsfremder Betroffener. unbegründete Feststellungsklage bei unsubstantiierter Darlegungen zu den tariflichen Heraushebungsmerkmalen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Tätigkeit eines Ordnungswidrigkeitensachbearbeiters ist nicht allein deswegen "besonders schwierig" i.S. Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a BAT, weil er Ordnungswidrigkeiten Gebietsfremder zu bearbeiten hat und eine Vielzahl von Rechtsvorschriften beachten muss, die ständiger Änderung unterliegen, wenn es sich dabei weit überwiegend um standardisierte Massenverwaltung handelt und dem Sachbarbeiter verschiedene technische und sonstige Hilfsmittel zur Feststellung und Bewertung der Sachverhalte zur Verfügung stehen und er über die einschlägigen Gesetze und deren Änderungen jeweils auch hinsichtlich der Auslegung informiert wird.

2. Eine Bedeutung der Tätigkeit des Ordnungswidrigkeitensachbearbeiters folgt nicht schon aus seinem Tätigwerden gegenüber Gebietsfremden, wobei er die tatsächlichen Umstände auch des jeweiligen Herkunftslandes des Kraftfahrers und/oder Unternehmers zu berücksichtigen hat.

 

Normenkette

BAT §§ 22-23; BAT Anlage 1a Vergütungsgruppe IV a Fallgruppen 1a, b, Vergütungsgruppen IV b, Fallgruppen 1a, b; TVÜ-Bund § 2 Abs. 1, § 17 Abs. 1; TVöD Entgeltgruppen 10, 11

 

Verfahrensgang

ArbG München (Entscheidung vom 02.05.2012; Aktenzeichen 3 Ca 7426/11)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 09.12.2015; Aktenzeichen 4 AZR 11/13)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 02.05.2012 - 3 Ca 7426/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger ist seit 11. Juni 1990 bei der Beklagten, ...

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