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LAG München Urteil vom 17.12.2008 - 5 Sa 329/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung des Vergleichsentgelts. Ortszuschlag. Überleitung in den TVöD

 

Leitsatz (amtlich)

§ 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 2 BAT findet nur dann Anwendung, wenn die Voraussetzungen des § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 1 BAG vorliegen. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn der Ehegatte in den TVöD übergeleitet ist und bei der Berechnung des Vergleichsentgelts die Stufe 1 des Ortszuschlages zugrunde zu legen war.

 

Normenkette

BAT § 29B Abs. 5

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 26.02.2008; Aktenzeichen 21 Ca 448/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.10.2010; Aktenzeichen 6 AZR 305/09)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 26.02.2008, Az. 21 Ca 448/07, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten sich über die Auslegung des § 29 Abschnitt B Abs. 5 des Bundes-Angestelltentarifvertrages (§ 29 B Abs. 5 BAT). Der verheiratete und teilzeitbeschäftigte Kläger steht auf dem Standpunkt, ihm stünde der volle Ehegattenanteil im Ortszuschlag zu.

Der Kläger ist seit 16.01.1995 als Teilzeitbeschäftigter mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 19,25 Stunden beim B. beschäftigt. Auf sein Arbeitsverhältnis war bis zum 31.10.2006 der BAT anwendbar, seit 01.11.2006 gilt für das Arbeitsverhältnis der TV-L.

Der Kläger ist seit 30.06.2005 verheiratet. Seine Ehefrau ist als Arbeitnehmerin bei der R. GmbH in Teilzeit beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Ehefrau fiel ursprünglich ebenfalls unter den BAT, seit 01.10.2005 kommt der TVöD auf dieses Arbeitsverhältnis zur Anwendung. Bis zur Überleitung hatten der Kläger und seine Ehefrau den sog. Ehegattenanteil im Ortszuschlag jeweils zur Hälfte erhalten.

Auch nach Überleitung der Ehefra...

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