Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachtzuschläge im Bayerischen Speditions- und Logistikgewerbe
Leitsatz (amtlich)
Der Kläger hat Anspruch auf den tariflichen Nachtschichtzuschlag nach § 11 Abs. 3 Ziff. 1 MTV, da er Dauernachtschicht arbeitet und deshalb ein Wegfall des Nachtschichtzuschlags nach § 11 Abs. 5 Ziff. 2 MTV nicht gegeben ist. Dieser setzt einen Einsatz in Wechselschicht oder ein kurzfristiges Abweichen von der Normalarbeitszeit voraus. (Rn. 33 - 54)
Normenkette
Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer/Innen und für Angestellte des Speditions-, Transport- und Logistikgewerbes BY § 11; ArbZG § 6 Abs. 5; TVG § 1; TVG § 4 Abs. 3; TVG § 4 Abs. 4; BGB § 133; MTV-Transportgewerbe BY § 11 Abs. 3 Nr. 1; MTV-Transportgewerbe BY § 11 Abs. 5 Nr. 2
Verfahrensgang
ArbG Kempten (Entscheidung vom 14.04.2016; Aktenzeichen 5 Ca 2236/15)
Tenor
-
I.
Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Kempten vom 14.4.2016 - 5 Ca 2236/15 unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten zu Ziffern 2 und 3 abgeändert.
- Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger weitere € 4.731,52 brutto nebst Zinsen i. H. v. 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.4.2016 zu zahlen.
- Die Beklagte hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 12/100 und die Beklagte 88/100.
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II.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger für die Monate April bis Oktober 2015 Anspruch auf Zahlung weiterer Nachtzuschläge hat.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit 01.04.1996 beschäftigt, zuletzt als Schichtleiter im Betriebsteil "W.". In diesem Betriebsteil, in dem Arbeiten rund um die Uhr anfallen, wird in folgenden Schichten gearbeitet:
20.00 Uhr - 05.00 Uhr (Sonntag - Donnerstag)
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