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LAG München Urteil vom 12.10.2004 - 11 Sa 1496/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Angemessenheitsprüfung. Abstand vom Tarifgehalt. Redakteur

 

Leitsatz (amtlich)

Die Entscheidung befasst sich mit dem Begriff der „Angemessenheit” gemäß Ziff. VI des Gehaltstarifvertrages für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. § 2 VI des Gehaltstarifvertrags für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen verpflichtet den Arbeitgeber bei einer Tariflohnerhöhung gegenüber einem Redakteur mit frei vereinbartem Gehalt lediglich zu einer Überprüfung der Angemessenheit des Abstandes dieses Gehalts zum erhöhten Tarifgehalt der Gehaltsgruppe V b bzw V bb.

2. Der Redakteur mit frei verhandeltem Gehalt hat weder einen Anspruch auf Anpassung seines frei vereinbarten Gehalts in Höhe der prozentualen Tariflohnerhöhung noch auf Beibehaltung des bisherigen Abstandsbetrags zwischen seinem vereinbartem Gehalt und dem Tarifgehalt der Gehaltsgruppen V b bzw. V bb.

3. Die Angenmessenheit des Abstands wird nach § 315 BGB unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls überprüft und ist bei einem Abstand von 20 % noch eingehalten.

 

Normenkette

BGB §§ 315, 611; TVG § 1; Gehaltstarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen § 2 VI

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 24.11.2003; Aktenzeichen 22 Ca 16381/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 28.09.2005; Aktenzeichen 5 AZR 565/04)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen dasEndurteil desArbeitsgerichts München vom24. November 2003 – Az.:22 Ca 16381/03 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine Gehaltserhöhung ab Dezember 2002.

Der Kläger ist seit dem 01.05.1987 entsprechend dem Arbeitsvertrag vom 24.03.1987 (Bl. 8 f. d.A.) bei der Beklagten beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis kommen k...

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