Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersteilzeit
Leitsatz (amtlich)
1. Es besteht nach § 3 II TV ATZ kein Anspruch auf Altersteilzeit nach einem bestimmten Modell. Der Arbeitnehmer hat danach allein Anspruch auf Prüfung seines Wunsches nach den Grundsätzen des billigen Ermessens.
2. Bei Überprüfung der dem Blockmodell entgegenstehenden Sachgründe können auch finanzielle Erwägungen Berücksichtigung finden, nach denen das Teilzeitmodell kostengünstiger ist.
Normenkette
TV ATZ § 3 II, § 2 II
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 20.04.2009; Aktenzeichen 38 Ca 14301/08) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 20.04.2009 – 38 Ca 14301/08 – abgeändert.
II. Die Klage wird abgewiesen.
III. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell.
Der am 25. Feb. 1947 geborene Kläger ist beim Beklagten, einem in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins bundesweit tätigen Forschungszentrums mit verschiedenen wissenschaftlichen Instituten, seit 1. Sept. 1971 als wissenschaftlicher Mitarbeiter, zuletzt im Institut für … in O., bei einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt EUR 0.000 beschäftigt. Die Tätigkeit des Beklagten wird überwiegend (zu 2/3) aus Mitteln des Bundes und der Länder finanziert.
Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst, insbesondere der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit im öffentlichen Dienst vom 5. 5. 1998 i.d.F. v. 30. 6. 2000 (nachfolgend: TV ATZ) Anwendung. Zudem besteht bei der Beklagten eine Gesamtbetriebsvereinbarung über die Inanspruchnahme von Altersteilzeit vom 18. 10. 2001 (Anlage K 2, Bl. 13 ff. d. A.; nachfolgend: GBV).
In einem an die obersten Bundes...