Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersversorgung betriebliche. Schadenersatz wegen Verletzung der Aufklärungspflicht bei Abschluss einer Entgeltumwandlungsvereinbarung
Leitsatz (redaktionell)
1. Ist eine Rentenversicherungsvereinbarung noch nicht beendet, kann kein Schaden im Hinblick auf die vorzeitige Auflösung der Rentenversicherungsvereinbarung festgestellt werden. Ein Schadenersatzanspruch scheitert also bereits daran.
2. Im Übrigen ist es allgemein bekannt, dass die vorzeitige Beendigung eines Lebens- oder Rentenversicherungsvertrags zu Nachteilen führt. Dies gilt auch für die betriebliche Altersversorgung. Eine diesbezügliche Aufklärungspflicht des Arbeitgebers besteht nicht.
Normenkette
BetrAVG § 1 Abs. 2 Nr. 3; BetrAVG § 1b Abs. 5; BetrAVG § 2 Abs. 5a; BGB § 249 ff.
Verfahrensgang
ArbG Kempten (Urteil vom 30.11.2006; Aktenzeichen 5 Ca 441/06 M)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des
Arbeitsgerichts Kempten vom 30.11.2006 (Az.: 5 Ca 441/06 M) wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten zuletzt noch über die Zahlung eines Betrages von EUR 2.843,24, den der Kläger als Schadensersatz wegen Verletzung der Aufklärungspflicht durch die Beklagte bei Abschluss einer Entgeltumwandlungsvereinbarung geltend macht.
Der Kläger war vom 01.09.1985 bis 30.09.2005 bei der Beklagten beschäftigt. Von August 1995 bis 30.09.2005 nahm der Kläger dabei bei der Beklagten die Aufgaben eines Verkaufsleiters und/oder teilweise Marketingleiters wahr. Nebenberuflich war der Kläger als Versicherungsvertreter tätig und hatte dazu ein eigenes Gewerbe angemeldet.
Im Jahr 2002 unterbreitete die Generalagentur H. & K. der … Versicherung in M. dem Kläger Angebote für eine Rentenversicherung mit aufgeschobener le...