Entscheidungsstichwort (Thema)
betriebliche Altersversorgung. versicherungsmathematischer Abzug. Ungleichbehandlung
Leitsatz (amtlich)
Unterschiedliche Behandlung von Mann und Frau bei den versicherungsmathematischen Abzügen in einer betrieblichen Versorgungsordnung.
Normenkette
GG Art. 3; EWGVtr Art. 119
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 16.03.2005; Aktenzeichen 6 Ca 3460/04) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers vom 13. April 2005 gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 16. März 2005 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Für den Kläger wird die Revision zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Berechnung der dem Kläger zustehenden betrieblichen Altersversorgung. Beanstandet wird der beklagtenseits vorgenommene versicherungsmathematische Abschlag von 0,3 % für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme vor Vollendung des 63. Lebensjahres.
Der im Dezember 1943 geborene Kläger war vom 1. Juli 1973 bis zu seinem Ausscheiden am 30. Juni 2000 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern als Angestellter beschäftigt gewesen. Vom 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2003 hatte er sich im Zustand der Arbeitslosigkeit befunden und in dieser Zeit die vertraglich festgesetzte Abfindung in monatlichen Raten ausbezahlt erhalten. Seit 1. Januar 2004 bezieht er von der Beklagten eine Betriebsrente in Höhe von EUR 815,23 brutto monatlich.
Am 3. Dezember 1999 hatten die Parteien einen Aufhebungsvertrag (Blatt 7 bis 14 der Akte) geschlossen, der in den §§ 9 und 10 die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung regelt. Die Betriebsrenten findet man dabei in § 9 Ziffer 4 um einen versicherungsmathematischen Abschlag von 0,3 % für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme vor dem vollendeten 63. Lebens...