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BAG Urteil vom 19.08.2008 - 3 AZR 531/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einführung eines versicherungsmathematischen Abschlags nur für Männer nach dem 17. Mai 1990

 

Normenkette

EG Art. 141 (= EG-Vertrag Art. 119 aF), Art. 311; GG Art. 3 Abs. 2-3; BetrAVG § 1 Gleichbehandlung; BGB § 157

 

Verfahrensgang

LAG München (Urteil vom 10.01.2006; Aktenzeichen 6 Sa 402/05)

ArbG München (Urteil vom 16.03.2005; Aktenzeichen 6 Ca 3460/04)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 10. Januar 2006 – 6 Sa 402/05 – aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 16. März 2005 – 6 Ca 3460/04 – abgeändert.

3. Die Beklagte wird verurteilt,

a) für die Monate Januar 2004 bis einschließlich Februar 2005 an den Kläger 1.381,94 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Januar 2004, 22. Februar 2004, 22. März 2004, 22. April 2004, 22. Mai 2004, 22. Juni 2004, 22. Juli 2004, 22. August 2004, 22. September 2004, 22. Oktober 2004, 22. November 2004, 22. Dezember 2004, 22. Januar 2005 und 22. Februar 2005 jeweils aus 98,71 Euro zu zahlen;

b) an den Kläger ab 21. März 2005 jeweils am 21. des laufenden Monats 98,71 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem jeweiligen Folgetag zu zahlen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Gründe

Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO).

 

Unterschriften

Reinecke, Kremhelmer, Schlewing, Kaiser, Lohre

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2147087

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