Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 25.09.1998; Aktenzeichen 35a Ca 4932/98) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 25.9.1998 – 35 a Ca 4932/98 – abgeändert:
Es wird festgestellt, dass der Kläger nach Maßgabe der Versorgungsordnung der Beklagten vom 2.6.1981 Anspruch auf vorgezogene Altersrente bei Inanspruchnahme mit Vollendung des 55. Lebensjahres in Höhe von DM 828,11, bei Inanspruchnahme mit Vollendung des 60. Lebensjahres in Höhe von DM 1.150,75 und bei Inanspruchnahme mit Vollendung des 63. Lebensjahres in Höhe von DM 1.344,33 hat.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe einer von der Beklagten ab dem 55., dem 60. bzw. 63. Lebensjahr des Klägers zu zahlenden vorgezogenen betrieblichen Altersrente.
Der am 28.2.1950 geborene Kläger war vom 1.6.1984 bis 30.6.1995 bei dem von der Beklagten in … betriebenen Rundfunksender beschäftigt. Die Beklagte gewährt Leistungen der betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe einer durch Tarifvertrag geregelten Versorgungsvereinbarung vom 2.6.1981, deren Kopie sich in der Akte befindet und auf die Bezug genommen wird.
Das durchschnittliche versorgungsfähige Monatsgehalt des Klägers beträgt DM 9.748,–, die für ihn geltende Beitragsbemessungsgrenze DM 7.366,67.
Mit einem „Rentenbescheid vom 28.6.1996 ließ die Beklagte dem Kläger mitteilen”, dass seine Versorgungsanwartschaft gem. Ziff. 8.2 des Versorgungsplans mit Vollendung des 65. Lebensjahres DM 1.345,– betrage, bei vorzeitiger Inanspruchnahme mit dem 55. Lebensjahr DM...