Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BAG Beschluss vom 26.09.2000 - 3 AZN 181/00

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Geltungsbereich eines Firmentarifvertrages erstreckt sich über den Bezirk eines Landesarbeitsgerichts hinaus (§ 72 a Abs. 1 Nr. 2 ArbGG), wenn es für die Geltendmachung von tariflichen Rechten aufgrund auswärtiger Betriebsstätten auch Gerichtsstände in Bezirken anderer Landesarbeitsgerichte gibt als dem, in dessen Bezirk das betreffende Unternehmen seinen Sitz hat.

2. Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Tarifauslegung genügt es, wenn der Beschwerdeführer innerhalb der Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nachvollziehbar darlegt, daß die Auslegungsfrage für eine größere Zahl von Arbeitnehmern rechtliche Bedeutung hat. Wird dieser Vortrag durch den Beschwerdegegner substantiiert in Frage gestellt, muß der Beschwerdeführer sein Vorbringen soweit konkretisieren, daß die grundsätzliche Bedeutung der Auslegungsfrage plausibel bleibt. Dies kann er auch nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist tun (im Anschluß an BAG 15. November 1995 – 4 AZN 580/95 – AP ArbGG 1979 § 72 a Grundsatz Nr. 49 = EzA ArbGG 1979 § 72 a Nr. 72).

 

Normenkette

ArbGG § 72a; ZPO § 29

 

Verfahrensgang

LAG München (Urteil vom 02.12.1999; Aktenzeichen 4 Sa 912/99)

ArbG München (Urteil vom 25.09.1998; Aktenzeichen 35a Ca 4932/98)

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 2. Dezember 1999 – 4 Sa 912/99 – wird für die Beklagte zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Höhe der dem Kläger mit Vollendung des 55., 60. und 63. Lebensjahres zustehenden vorgezogenen betrieblichen Altersrente.

Die Beklagte, die in München einen Rundfunksender und in L und B technische Sendestationen betrieb, erbringt an ihre früheren Mitarbeiter Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe einer tarifvertraglichen Versorgungsvereinbarung vom 2. Juni 1981. Der am 28. Februar 1950 geborene Kläger war vom 1. Juni 1984 bis zum 30. Juni 1995 bei der Beklagten beschäftigt. Unter dem 28. Juni 1996 ließ die Beklagte dem Kläger mitteilen, seine Versorgungsanwartschaft belaufe sich bei vorgezogener Inanspruchnahme mit Vollendung des 55. Lebensjahres auf 559,00 DM. Nehme er die Betriebsrente erst ab Vollendung seines 60. bzw. 63. Lebensjahres in Anspruch, betrage sie 964,00 bzw. 1.257,00 DM. Mit seiner Klage hat er geltend gemacht, ihm stünden nach der Versorgungsvereinbarung je nach vorgezogener Inanspruchnahme 828,11 DM, 1.150,75 DM oder 1.344,33 DM monatlich zu. Seinen auf eine entsprechende Feststellung gerichteten Klageantrag hat das Arbeitsgericht abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihm stattgegeben. Es hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Divergenz gestützte Beschwerde der Beklagten.

II. Die Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Revision ist jedenfalls deshalb nachträglich zuzulassen, weil der Rechtsstreit einen der in § 72 a Abs. 1 Nr. 1 – 3 ArbGG abschließend aufgezählten Streitgegenstände betrifft und grundsätzliche Bedeutung (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG) hat.

1. Die Parteien streiten um die Auslegung eines Tarifvertrages (§ 72 a Abs. 1 Nr. 2 ArbGG). Es geht darum, wie ein Anspruch auf vorgezogene Betriebsrente nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nach den Regelungen des als Versorgungsvereinbarung bezeichneten Firmentarifvertrages zu errechnen ist; insbesondere darum, ob von dem bis zum vorzeitigen Ausscheiden erreichten Versorgungsbesitzstand nur ein versicherungsmathematischer Abschlag vorzunehmen ist, oder ob eine zusätzliche Kürzung nach Nr. 8.2 der Versorgungsvereinbarung zu erfolgen hat. Das Landesarbeitsgericht ist der klägerischen Auffassung gefolgt und hat angenommen, der in Nr. 4.2 vorgesehene versicherungsmathematische Abschlag sei die für diesen Fall allein maßgebliche Kürzungsbestimmung. Um ihn sei der bis zum vorzeitigem Ausscheiden erdiente und ab Vollendung des 65. Lebensjahres zu zahlende Teilbetrag zu kürzen. Die Beklagte meint demgegenüber, die Versorgungsvereinbarung sehe für einen solchen Fall drei Rechenschritte vor: Zunächst müsse der bis zum Zeitpunkt der vorgezogenen Inanspruchnahme ohne vorheriges Ausscheiden erreichbare Versorgungsbesitzstand errechnet werden; dieser sei wegen des vorgezogenen Bezugs versicherungsmathematisch zu kürzen; schließlich sei der sich daraus ergebende Betrag wegen des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis nach Nr. 8.2 der Versorgungsvereinbarung, die § 2 Abs. 1 BetrAVG entspricht, zeitratierlich zu kürzen.

Bei dieser Auslegung geht es um Regelungen eines Tarifvertrages, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirks des Landesarbeitsgerichts München hinaus erstreckt (§ 72 a Abs. 1 Nr. 2 ArbGG). Bei einem Firmentarifvertrag wie der Versorgungsvereinbarung ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn es für die Geltendmachung von Rechten aus dem Tarifvertrag auch Gerichtsstände im Bezirk eines anderen Landesarbeitsgerichts gibt, als dem, in dessen Bezirk das betreffende Unternehmen seinen Sitz hat.

Die Versorgungsvereinbarung erstreckt ihren Geltungsbereich jedenfalls auch in den Bezirk des Hessischen Landesarbeitsgerichts. Die Beklagte unterhielt in L und B zwei technische Sendestationen, in denen mehrere Arbeitnehmer ständig und ausschließlich beschäftigt waren. Da damit der wirtschaftliche und technische Mittelpunkt von deren Arbeitsverhältnissen in diesen Gemeinden lag, ist für Streitigkeiten aus ihren Arbeitsverhältnissen nach § 29 ZPO, § 46 Abs. 2 ArbGG auch das Arbeitsgericht in Darmstadt zuständig, das im Bezirk des Hessischen Landesarbeitsgerichts liegt. Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gilt für alle Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, auch für Betriebsrentenansprüche, die auf dem Arbeitsverhältnis beruhen, auch wenn sie erst nach dessen Beendigung fällig werden(vgl. Germelmann/Matthes/Prütting ArbGG 3. Aufl. § 2 Rn. 164 mwN).

2. Der Rechtsstreit hat auch grundsätzliche Bedeutung (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).

Dies ist dann der Fall, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und diese Klärung wegen ihrer tatsächlichen Bedeutung die Interessen zumindest eines größeren Teils des Allgemeinheit eng berührt. Letzeres ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Entscheidung für mehr als 20 gleich oder ähnlich liegende Arbeitsverhältnisse rechtliche Bedeutung hat(vgl. BAG 28. September 1989 – 6 AZN 303/89 – BAGE 63, 58; 15. November 1995 – 4 AZN 580/95 – AP ArbGG 1979 § 72 a Grundsatz Nr. 49 = EzA ArbGG 1979 § 72 a Nr. 72; 21. Oktober 1998 – 10 AZN 588/98 – AP ArbGG 1979 § 72 a Grundsatz Nr. 55).

Die aufgeworfene Auslegungsfrage ist in der Revisionsinstanz klärungsfähig, weil die Entscheidung des Rechtsstreits von ihr abhängt. Sie ist auch klärungsbedürftig, weil noch keine einschlägige Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Versorgungsvereinbarung der Beklagten vorliegt. Die Auslegungsfrage ist schon deshalb von einer über den zu entscheidenden Einzelfall hinausgehenden Bedeutung, weil es in einer Vielzahl von Versorgungsordnungen vergleichbare Regelungen gibt, die daraufhin zu untersuchen sind, inwieweit sie eine eigenständige Regelung für den Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme einer Betriebsrente nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis enthalten.

Die aufgeworfene Rechtsfrage ist darüber hinaus auch für eine größere Zahl von gleichartigen, zwischenzeitlich beendeten Arbeitsverhältnissen von rechtlicher und wirtschaftlicher Bedeutung. Die Höhe der Versorgungsansprüche aller in den Geltungsbereich der Versorgungsvereinbarung fallenden Arbeitnehmer, die mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden sind, aber noch nicht Betriebsrentner sind und Betriebsrente vorgezogen in Anspruch nehmen können, ist von der Entscheidung der zwischen den Parteien streitigen Auslegungsfrage abhängig. Damit kann diese Auslegungsfrage für ihren Entschluß, wann sie Betriebsrente in Anspruch nehmen, von wesentlicher Bedeutung sein. Hinzu kommen die Betriebsrentner der Beklagten, die bereits vorgezogene Betriebsrente in Anspruch nehmen. Bei ihnen kann eine Nachberechnung erforderlich werden. Die Beklagte hatte mit ihrer Beschwerdebegründung zunächst nur allgemein behauptet, hier handele es sich um etwa 200 Anwartschaftsberechtigte. Diese Zahl war angesichts der Größe des Betriebes der Beklagten in Deutschland und des Umstandes plausibel, daß die Beklagte ihre unternehmerischen Aktivitäten in Deutschland eingestellt hat. Angesichts dessen genügte die Beklagte mit diesem Vorbringen ihrer Begründungspflicht aus § 72 a Abs. 3 ArbGG. Nachdem der Kläger den Beklagtenvortrag substantiiert in Frage gestellt hatte, hat die Beklagte unter Vorlage von Namenslisten im einzelnen für das Gericht nachvollziehbar dargelegt, daß jedenfalls weit mehr als 20 frühere Arbeitnehmer von der anstehenden Entscheidung betroffen sind, weil sie entweder vorgezogene Betriebsrente in Anspruch nehmen oder mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft vorzeitig ausgeschieden sind und noch die Möglichkeit haben, Betriebsrente vorgezogen in Anspruch zu nehmen. Dieses substantiierte Vorbringen der Beklagten reicht aus, eine nachträgliche Zulassung der Revision zu rechtfertigen. Die Beklagte ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht verpflichtet, ihr Vorbringen insoweit zu beweisen.

3. Da die Revision nach alledem bereits wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen war, kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte sich auch zu Recht darauf beruft, das Landesarbeitsgericht weiche mit seiner Entscheidung von Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts ab. Es spricht allerdings mehr dafür, daß sich die von der Beklagten angezogenen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts lediglich auf die Auslegung der Versorgungsvereinbarung beziehen, also keinen abstrakten, fallübergreifenden Rechtssatz in Form einer von der Versorgungsvereinbarung unabhängigen Auslegungsregel aufstellen.

 

Unterschriften

Reinecke, Kreft, Bepler, Auerbach, Arntzen

 

Fundstellen

Haufe-Index 537489

BAGE, 372

BB 2001, 1046

DB 2001, 288

NJW 2001, 390

EWiR 2001, 249

FA 2001, 23

NZA 2001, 286

SAE 2001, 200

ZTR 2001, 74

AP, 0

MDR 2001, 456

www.judicialis.de 2000

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Literaturauswertung ErbStG/BewG/GrSt (Stand: 31.7.2025) / 3.8 § 198 BewG (Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts)
    14
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 20 ... / c) Gewinn aus der Veräußerung
    2
  • Cloer/Hagemann, AStG § 20 AStG Bestimmungen über die Anw ... / 2.2 Verweis auf Abs. 2 (Abs. 1 Halbs. 2)
    1
  • Cloer/Hagemann, AStG Einführung AStG / 2.2.4 Familienstiftung
    1
  • Darlehensverträge zwischen Angehörigen (estb 2023, Heft ... / 2. Grundsätze des Fremdvergleichs
    1
  • Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 7.3 Zur Besteuerung des Hinzurechnungsbetrags
    1
  • Leitfaden 2020 - Anlage EMU / 1 Zweck und Aufbau des Vordrucks
    1
  • Haufe Steuererklärungen – Update November 2025
    1
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 24 ... / c) Entschädigungs-ABC bei den Einkünften aus KapVerm, VuV und den sonstigen Einkünften
    1
  • Nießbrauchsgestaltungen bei den Einkünften aus Vermietun ... / 2. Einkünfteerzielung bei entgeltlich bestelltem Zuwendungsnießbrauch (FG Nürnberg v. 3.2.2021 – 3 K 682/20)
    1
  • Schenkungsteuererklärung (ab dem 1.7.2016): Anlage Steue ... / 2.10 Ausgangslohnsumme (Zeilen 46 bis 48)
    1
  • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 3 Abs. 6 [Ort der Beför ... / 5.1 Grundsatz
    1
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / II. Faktische Befreiung von der Anzeigepflicht
    1
  • Steuerberater-Haftungsfalle: Unternehmenskrise oder Inso ... / 10 Einkünfte aus Insolvenzverwaltung
    1
  • Steuerfreie Umzugskostenerstattung im Rahmen von Auslandseinsätzen
    1
  • Weilbach, GrEStG § 6 a Steuervergünstigung bei Umstruktu ... / 2.4.1 Kausalzusammenhang zwischen Umwandlung und Rechtsvorgang
    1
  • Berechnung der nach § 33a Abs. 1 EStG abziehbaren Unterhaltsaufwendungen ab 2010
    0
  • Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 7.4 "… soweit diese im Inland steuerpflichtig sind"
    0
  • Einsprüche gegen pauschalen Kilometersatz von nur 0,30 EUR werden zurückgewiesen
    0
  • Frotscher/Drüen, KStG Anhang zu § 8: Verdeckte Gewinnaus ... / 3.4.5.1 Einordnung dieses Maßstabs in die Systematik der verdeckten Gewinnausschüttung
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Leitfaden zur Umsetzung: Praxishandbuch Mindeststeuergesetz
Praxishandbuch Mindeststeuergesetz
Bild: Haufe Shop

Das Handbuch erläutert umfassend und gut verständlich die Regelungen des Mindeststeuergesetzes. Es gibt Ihnen viele Beispiele und wertvolle Tipps für die Umsetzung in der Unternehmenspraxis an die Hand. Mit Hinweisen zur Governance und Einbettung ins Tax CMS.


Arbeitsgerichtsgesetz / § 72a Nichtzulassungsbeschwerde
Arbeitsgerichtsgesetz / § 72a Nichtzulassungsbeschwerde

  (1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.  (2) 1Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren