Entscheidungsstichwort (Thema)
Zustimmungsersetzungsverfahren zur Eingruppierung. Eingruppierung einer Küchenhilfe nach dem Überleitungstarifvertrag in den TVöD
Leitsatz (amtlich)
1. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeisgerichts (vgl. BAG v.09.03.1993, ZTR 1993,390; BAG v. 09.02.1993, AP nr 103 zu § 99 BetrVG 1972), dass eine bestehende Lohn- oder Gehaltsgruppenordnung regelmäßig einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers selbst auf Vergütung entsprechend dieser Ordnung begründet und damit auch einen Anspruch auf Eingruppierung in diese Ordnung. Dabei handelt es sich nicht um einen konstitutiven, gestaltenden Akt, sondern um den gedanklichen Vorgang der Rechtsanwendeung, bei dem der Betriebsrat nach § 99 BetrVG zu beteiligen ist.
2. Der Arbeitgeber kann die Schutzfunktion des Mitbestimmungsrechts gem § 99 BetrVG nicht dadurch unterlaufen, dass er die gebotene Eingruppierung überhaupt oder bei Verweigerung der Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung durch den Betriebsrat die Durchführung des Zustimmungsersetzungsverfahrens unterlässt und den Arbeitnehmer damit darauf verweist, seine zutreffende Eingruppierung selbst geltend zu machen.
Normenkette
BetrVG § 99; TVÜ-VKA § 17 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Regensburg (Beschluss vom 16.03.2007; Aktenzeichen 2 BV 41/06)
Nachgehend
BAG (Beschluss vom 20.05.2009; Aktenzeichen 4 ABR 99/08)
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Arbeitgebers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Regensburg vom 16.03.2007 (Az.: 2 BV 41/06) aufgehoben.
II. Die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Küchenhilfen W.M. und D.R. in die Entgeltgruppe 1 TVöD wird ersetzt.
III. Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des zu 2) beteiligten Betriebsrats zur Eingruppierung z...