Entscheidungsstichwort (Thema)
Lehrereingruppierung. Gleichbehandlungsgrundsatz
Leitsatz (redaktionell)
Lehrer mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Haupt- und Realschulen oder Gymnasien erstreckt, sind bei einer Verwendung an Haupt- und Realschulen ab 01.07.2002 in die VergGr. III BAT-O eingruppiert. Die günstigere Regelung für Lehrer in Hessen nach dem BBesG bedeutet keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung.
Normenkette
BGB § 611; BAT-O §§ 22-23, 11 S. 2; BBesG § 1 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
ArbG Rostock (Urteil vom 25.07.2002; Aktenzeichen 2 Ca 596/02) |
Nachgehend
Tenor
I. Das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 25.7.2002 – 2 Ca 596/02 – wird auf die Berufung des beklagten Landes abgeändert:
- Es wird festgestellt, dass die Klägerin in der Zeit zwischen dem 1.9.2001 und dem 30.6.2002 in die Vergütungsgruppe IIa BAT-O eingruppiert war und seit dem 1.7.2002 in die Vergütungsgruppe III BAT-O eingruppiert ist.
- Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem beklagten Land, die Kosten des Berufungsverfahrens der Klägerin auferlegt.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin ist seit dem 22.7.1996 als Lehrerin im Schuldienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern tätig und unterrichtet an der Verbundenen Haupt- und Realschule mit Grundschulteil in B. in den Fächern Russisch und Englisch sowie im Zusatzfach Religion.
Am 25.6.1993 schloss die Klägerin ihr Hochschulstudium mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien in den Fächern Russisch und Englisch ab; mit Bestehen der Zweiten Staatsprüfung am 3.5.1995 erwarb sie die Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien in den U...