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LAG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 28.02.1996 - 2 Sa 430/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Fälligkeit der Zulage für die Pflege von Kranken in geschlossenen oder halbgeschlossenen Abteilungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Zulage für die Pflege von Kranken in geschlossenen oder halbgeschlossenen Abteilungen wird nicht schon dann fällig, wenn auf der Station weniger als die Hälfte der Patienten unter Verschluß gehalten werden müssen.

 

Normenkette

BAT-O Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1b der Anlage 1b Abschn. A

 

Verfahrensgang

ArbG Schwerin (Aktenzeichen 22 Ca 4374/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 06.11.1996; Aktenzeichen 10 AZR 214/96)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, ob dem Kläger eine besondere Pflegezulage zusteht.

Der Kläger ist seit 1986 bei der Beklagten als Krankenpfleger beschäftigt. Der BAT-O findet aufgrund beidseitiger Tarifbindung Anwendung auf das Arbeitsverhältnis. Der Kläger ist in der Klinik für Neurologie und Psychiatrie auf der psychiatrischen Station als Krankenpfleger beschäftigt. Die Beklagte verfügt in der psychiatrischen Abteilung über insgesamt 56 vollstationäre Betten, die sich auf zwei Stationen zu jeweils zehn Betten verteilen. Zehn Betten werden auf beiden Stationen in insgesamt vier abschließbaren Zimmern für Patienten bereitgehalten, die die Station grundsätzlich nicht verlassen dürfen, und am Verlassen gehindert werden müssen. Die Anzahl dieser Patienten ist zwischen den Parteien streitig, sie beträgt jedoch jedenfalls weniger als 20 Prozent. Die Zimmer dieser Patienten sind in der Regel nicht abgeschlossen. Die Pfleger haben von ihrem Dienstzimmer die Ausgangstür im Blickfeld. Sie können so gegebenenfalls die fraglichen Patienten am Verlassen der Station hindern.

Der Kläger beruft sich auf die Pr...

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