Verfahrensgang
ArbG Stralsund (Urteil vom 14.04.1997; Aktenzeichen 3 Ca 1554/96) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Stralsund vom 14.04.1997 (3 Ca 1554/96) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin ist Fachärztin für Kinderheilkunde. Gemäß Änderungsvertrag vom 14. Juni 1991 wird sie bei der Beklagten als angestellte Ärztin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet gemäß § 2 des Arbeitsvertrages der BAT-O in Verbindung mit Anlage 1 a (Vergütungsordnung VKA) Anwendung (§ 2 des Arbeitsvertrages, in Fotokopie Blatt 8 der Akten). Mit Bescheid vom 11.02.1993 (Blatt 9 der Akten) wurde der Klägerin eine anrechnungsfähige Vorbeschäftigungszeit seit dem 01.09.1978 bis zum 30.11.1991 von insgesamt 13 Jahren und drei Monaten anerkannt (Blatt 9 der Akten, die frühere Tätigkeit der Klägerin im Medizinischen Zentrum des kommunalen Gesundheitswesens G. seit dem 01.09.1978 wurde demgemäß voll umfänglich berücksichtigt, Blatt 6 f. der Akten).
Im Gesundheitsamt der Beklagten ist die Klägerin bei einer Gesamtjahresarbeitszeit von 46 Wochen etwa drei bis vier Wochen außerhalb des Bereiches des kinder- und jugendärztlichen Dienstes eingesetzt. Im Rahmen des kinder- und jugendärztlichen Dienstes (monatliche Arbeitszeit 152,5 Stunden) verrichtet die Klägerin monatlich im Schnitt 35 Stunden Tätigkeiten, in denen sie nicht fachärztlich tätig ist. Etwa 77 Stunden wendet sie für schulärztliche Untersuchungen im Sinne von § 3 der Verordnung über kinder- und jugendärztliche sowie -zahnärztliche Untersuchungen (Schulgesundheitspflegev...