Verfahrensgang
ArbG Stralsund (Urteil vom 01.04.1997; Aktenzeichen 5 Ca 617/96) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 1. April 1997 abgeändert:
- Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 11. Oktober 1996 zum 31. März 1997 beendet worden ist.
- Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den bisherigen Bedingungen als Abteilungsleiter bis zur Rechtskraft dieses Urteils weiterzubeschäftigen.
Im übrigen wird der Weiterbeschäftigungsantrag abgewiesen.
II. Die Anschlußberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses, das die Beklagte gekündigt hat, weil der Kläger für das Ministerium für Staatssicherheit der DDR (MfS) tätig war und dies auf Befragen verschwiegen hat.
Der am 2. Februar 1944 geborene, geschiedene Kläger steht bei der Beklagten seit dem 12. November 1990 in einem Arbeitsverhältnis, das auf dem Arbeitsvertrag vom 6.12.1990 und dem Änderungsvertrag vom 24.4.1991 (Blatt 13, 14 d. A.) beruht, wonach der Kläger als Abteilungsleiter tätig war. Ihm unterstand die Abteilung Soziale Dienste mit siebzehn Mitarbeitern.
Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 11. Oktober 1996 (Blatt 15–18 d. A.) außerordentlich zum 31. Oktober 1996 und hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Termin – unter Hinweis auf § 53 BAT-O – gekündigt. Der Kläger hat gegen die am 12. Oktober 1996 zugegangene Kündigung am 1. November 1996 Klage erhoben.
Vor Ausspruch der Kündigung hat die Beklagte ihren Personalrat mit Schreiben ...