Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung eines Konzerntarifvertrages eines Klinik-Konzerns zur Eingruppierung von Thema:. Pflegehelfern (Überleitungsregeln für Angestellte im Pflegedienst nach Anlage 1b zum BAT/Bat-O)
Leitsatz (amtlich)
1. Die Ergänzung eines Tarifvertrages über seinen Wortlaut hinaus durch eine dort nicht enthaltene Regelung setzt voraus, dass sich feststellen lässt, dass der Tarifvertrag ungewollt lückenhaft formuliert ist. Zudem muss sich aus den vorhandenen Regelungen ein Regelungsplan ableiten lassen, mit Hilfe dessen die Lücke geschlossen werden kann.
2. Sieht der Tarifvertrag im Rahmen der Überleitung von Arbeitnehmern, die bisher nach der Anlage 1b zum BAT/BAT-O eingruppiert und vergütet wurden (Angestellte im Pflegedienst), auf nahezu allen Vergütungsstufen vor, dass Arbeitnehmer vor und nach Erreichen des Bewährungsaufstiegs nach dem BAT/BAT-O ein und derselben Entgeltgruppe des neuen Tarifvertrages zugeordnet werden, kann daraus noch nicht geschlossen werden, dass dies auch für Pflegehelfer, die ohne Ausbildung arbeiten (nach BAT-Regeln eingruppiert in die Vergütungsgruppe I mit Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe II) gelten sollte, wenn die Überleitungstabelle dies nicht ausdrücklich vorsieht. Denn die unterschiedliche Eingruppierung für Pflegehelfer mit und ohne Ausbildung nach den KR-Vergütungsgruppen des BAT/BAT-O war sehr kleinteilig angelegt und sie hatte im Vergleich zwischen langjährig beschäftigten Pflegehelfern mit und ohne Ausbildung einen nur ganz blass hervortretenden Gerichtigkeitsgehalt. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Tarifvertragsparteien ihren auf den übrigen Vergütungsstufen verfolgten Regelungsplan auf die Überleitung der Vergütungsgruppen an dieser Stelle gerade nicht übertragen wollten.
Normenket...