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LAG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 07.04.1999 - 3 Sa 42/98

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Verfahrensgang

ArbG Neustrelitz (Aktenzeichen 2 Ca 1182/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.10.2000; Aktenzeichen 5 AZR 313/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, ob eine durch eine Tarifnorm geforderte schriftliche Geltendmachung auch dann gegeben ist, wenn die Übermittlung durch Telefax erfolgt ist. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger war bei der Beklagten bis 16.1.1997 als Tiefbauer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der allgemeinverbindlich erklärte Bundesrahmentarif für das Baugewerbe vom 3. Februar 1981 in der Fassung vom 24. April 1996 (BRT) Anwendung. Am 13.2.1997 übermittelte die Gewerkschaft des Klägers der Beklagten per Telefax die Geltendmachung von unstreitigen Restlohnansprüchen für die Monate Oktober bis Dezember 1996, wobei im vorliegenden Verfahren nur noch die Restlohnansprüche aus November und Dezember 1996 in Höhe von insgesamt 1.282,79 DM nebst vier Prozent Zinsen seit dem 13.2.1997 geltend gemacht werden.

Eine entsprechende Klage hat das Arbeitsgericht Neustrelitz durch Urteil vom 15.10.1997 – 2 Ca 1182/97 – abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die geltend gemachte Forderung sei gemäß § 16 Abs. 1 BRT verfallen. Die schriftliche Geltendmachung hätte spätestens am 15.2.1997 bzw. 15.3.1997 erfolgen müssen. Die am 13.2.1997 erfolgte Übermittlung per Telefax erfülle nicht das Tariferfordernis der schriftlichen Geltendmachung. Es fehle an der gemäß § 126 BGB erforderlichen eigenhändigen Unterschrift, die nur das Originalschreiben, nicht aber das bei der Beklagten eingegangene Telefax aufweise. Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift sei bei dem gesetzlichen Formerfordernis im Gegensatz zum ge...

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  Leitsatz (amtlich) Fördert ein Tarifvertrag zur Wahrung einer tariflichen Ausschlußfrist die schriftliche Geltendmachung (so § 23 RTV Gebäudereinigerhandwerk), so ist hierzu die Übermittlung eines Telefaxes nicht ausreichend.  Normenkette BGB § 125 S. ...

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