Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

LAG Hamm Urteil vom 22.05.1997 - 8 Sa 1189/96

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Fördert ein Tarifvertrag zur Wahrung einer tariflichen Ausschlußfrist die schriftliche Geltendmachung (so § 23 RTV Gebäudereinigerhandwerk), so ist hierzu die Übermittlung eines Telefaxes nicht ausreichend.

 

Normenkette

BGB § 125 S. 1, § 126; TVG § 4

 

Verfahrensgang

ArbG Herne (Urteil vom 22.05.1997; Aktenzeichen 1 Ca 4312/95)

 

Tenor

Die Berufungen der Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 22.05.1996 – 1 Ca 4312/95 – werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 60/100, die Beklagte 40/100.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 456,26 DM festgesetzt.

Für den Kläger wird die Revision zugelassen.

 

Tatbestand

Mit seiner Klage nimmt der Kläger, welcher als Reinigungskraft im Reinigungsunternehmen der Beklagten tätig ist, die Beklagte auf Zahlung tariflicher Vergütung für die Monate September und Oktober 1995 in Anspruch. Nachdem die Beklagte im zweiten Rechtszuge die Anwendbarkeit des allgemeinverbindlichen Lohntarifvertrages für das Gebäudereinigerhandwerk nicht mehr in Zweifel gezogen hat, beschränkt sich der Streit der Parteien auf die Frage, inwiefern gezahlte „freiwillige Leistungen” auf die tariflichen Ansprüche des Klägers anzurechnen sind und ob zur Wahrung der tariflichen Ausschlußfrist des § 23 RTV Gebäudereinigerhandwerk, welcher eine schriftliche Geltendmachung fordert, die Übersendung eines Telefaxes ausreichend ist.

Durch Urteil vom 22.05.1996, auf welches wegen des erstinstanzlich vorgetragenen Sachverhalts Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht dem Kläger antragsgemäß restliche Arbeitsvergütung für den Monat Oktober 1995 in Höhe von 274,44 DM brutto nebst Zinsen zugesprochen und im übrigen – wegen der Septembervergütung – die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen aus...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Prozesse_Workflow_Steuerung_Prozesskette

Anwaltsinsolvenz - Comeback nach Insolvenz eines Rechtsanwalts ist selten

mehr

Sparschwein

Was Anwälte beim Abschluss ihrer Berufshaftpflichtversicherung beachten sollten

mehr

Arbeitsschutz_Kaktus und Luftballon

Wann Versicherungen nicht zahlen müssen

mehr

Erdbeereis mit Waffelkegel auf den Boden gefallen

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Junges Paar mit krankem Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Datenschutz- und IT-Recht
Datenschutz- und IT-Recht

Ob in Kanzleien, Unternehmen oder der öffentlichen Verwaltung – rechtliche Fragen im digitalen Umfeld sind überall. Wer mit Daten arbeitet, benötigt daher ein solides Verständnis für das Rechtsgebiet. Das Buch bietet einen praxisnahen und zugleich effizienten Einstieg anhand von 36 Beispielfällen.


Bürgerliches Gesetzbuch / § 126 Schriftform
Bürgerliches Gesetzbuch / § 126 Schriftform

  (1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.  (2) 1Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der ...

4 Wochen testen

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren