Leitsatz (amtlich)
Fördert ein Tarifvertrag zur Wahrung einer tariflichen Ausschlußfrist die schriftliche Geltendmachung (so § 23 RTV Gebäudereinigerhandwerk), so ist hierzu die Übermittlung eines Telefaxes nicht ausreichend.
Normenkette
BGB § 125 S. 1, § 126; TVG § 4
Verfahrensgang
ArbG Herne (Urteil vom 22.05.1997; Aktenzeichen 1 Ca 4312/95) |
Tenor
Die Berufungen der Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 22.05.1996 – 1 Ca 4312/95 – werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 60/100, die Beklagte 40/100.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 456,26 DM festgesetzt.
Für den Kläger wird die Revision zugelassen.
Tatbestand
Mit seiner Klage nimmt der Kläger, welcher als Reinigungskraft im Reinigungsunternehmen der Beklagten tätig ist, die Beklagte auf Zahlung tariflicher Vergütung für die Monate September und Oktober 1995 in Anspruch. Nachdem die Beklagte im zweiten Rechtszuge die Anwendbarkeit des allgemeinverbindlichen Lohntarifvertrages für das Gebäudereinigerhandwerk nicht mehr in Zweifel gezogen hat, beschränkt sich der Streit der Parteien auf die Frage, inwiefern gezahlte „freiwillige Leistungen” auf die tariflichen Ansprüche des Klägers anzurechnen sind und ob zur Wahrung der tariflichen Ausschlußfrist des § 23 RTV Gebäudereinigerhandwerk, welcher eine schriftliche Geltendmachung fordert, die Übersendung eines Telefaxes ausreichend ist.
Durch Urteil vom 22.05.1996, auf welches wegen des erstinstanzlich vorgetragenen Sachverhalts Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht dem Kläger antragsgemäß restliche Arbeitsvergütung für den Monat Oktober 1995 in Höhe von 274,44 DM brutto nebst Zinsen zugesprochen und im übrigen – wegen der Septembervergütung – die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen aus...