Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsratswahl. Wählbarkeit Gekündiger Arbeitnehmer
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Frage der Wählbarkeit gekündigter Arbeitnehmer liegt eine planwidrige Regelungslücke im BetrVG vor. Im Gegensatz zur Wahlberechtigung, für die am Wahltag feststehen muss, ob der gekündigte Arbeitnehmer wahlberechtigt ist, ist es für die Frage der Wählbarkeit weit weniger bedeutsam, ob das Arbeitsverhältnis des gekündigten Arbeitnehmers durch die ausgesprochene Kündigung beendet worden ist. Bis deren Unwirksamkeit feststeht, wird er von einem Ersatzmitglied vertreten. Gekündigte Arbeitnehmer sind daher während des Kündigungsschutzverfahrens wählbar, sowohl in den Fällen der ordentlichen wie der außerordentlichen Kündigung.
Normenkette
BetrVG § 8 Abs. 1; BetrVG § 7; BetrVG § 19 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Schwerin (Beschluss vom 09.05.2003; Aktenzeichen 66 BV 8/03)
Nachgehend
BAG (Beschluss vom 10.11.2004; Aktenzeichen 7 ABR 12/04)
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Schwerin vom 9. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.
Zur Darstellung des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten wird zunächst auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss vom 9. Mai 2003 (unter I., Bl. 65–65 d.A.) verwiesen.
Das Arbeitsgericht Schwerin hat in seinem am 9. Mai 2003 verkündeten Beschluss den Antrag zurückgewiesen, da es keinen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren hat feststellen können. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die drei gekündigten Arbeitnehmer A., K. und W. auch nach Ablauf ihrer Kündigungsfrist für den Betriebsrat wählbar gewesen seien...