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LAG Köln Urteil vom 31.07.1996 - 8 (9) Sa 369/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerruf des Widerrufs eines Prozeßvergleichs

 

Leitsatz (amtlich)

Ist ein Prozeßvergleich wirksam widerrufen worden, so ist der Vergleich hinfällig geworden. Durch eine innerhalb der Widerrufsfrist erklärte Zurücknahme des Widerrufs kann der Vergleich als Prozeßvergleich nicht wiederhergestellt werden. Erklärt sich der Gegner mit der Zurücknahme des Widerrufs einverstanden, kann dies bedeuten, daß eine erneute Einigung der Parteien des Inhalts zustandegekommen ist, wie er in dem hinfällig gewordenen Vergleich niedergelegt worden ist.

 

Normenkette

BGB § 779

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Urteil vom 31.01.1996; Aktenzeichen 4 Ca 1127/95)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 31.01.1996 – 4 Ca 1127/95 – wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:

  1. Es wird festgestellt, daß der Rechtsstreit durch außergerichtliche Einigung entsprechend dem Vergleich vom 26.06.1996/ 10.07.1996 erledigt ist;
  2. die Beklagte wird entsprechend dem Vergleich vom 26.06.1996/ 10.07.1996 verurteilt, an den Kläger als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von 140.000,– DM brutto zu zahlen, wobei ein Betrag von 100.000,– DM sofort fällig wird und der Restbetrag gezahlt wird nach Vorlage einer vom Kläger einzuholenden und den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vorzulegenden Auskunft der deutschen oder amerikanischen Steuerbehörde, aus der sich ergibt, wie die in Ziffern 2) und 3) des Vergleichs genannten Beträge zu versteuern sind;
  3. die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein berufsförderndes Zeugnis in deutscher und englischer Sprache zu erteilen, in dem zum Ausdruck gebracht wird, daß das Arbeitsverhältnis auf Wunsch des Klägers einvernehmlich zum 31.05.1996 beendet worden ist.

Die Kosten des Berufungsverfahr...

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