Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 07.08.1996 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn – 4 Ca 1232/96 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Streitwert: unverändert.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.
Beklagt ist die Bundesrepublik Deutschland. In ihren Diensten ist die Klägerin seit 1977 für das Bundesministerium für Wirtschaft als Verwaltungsangestellte tätig. Ihre Vergütung richtet sich nach der Vergütungsordnung zum BAT, und zwar der Anlage 1 a (Bund, Länder), Teil I (Allgemeiner Teil). Die Beklagte ordnet die Klägerin der dortigen Vergütungsgruppe Vc/Fallgruppe 1a zu, mit Bewährungsaufstieg ab Januar 1994 nach Vergütungsgruppe Vb/Fallgruppe 1c.
Mit Schreiben vom 10.12.1993 (Bl. 50) „bestellte” die Beklagte die Klägerin „für die Dauer von vier Jahren zur Frauenbeauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft.” In dem Schreiben heißt es weiter: „Ihre Aufgaben und Rechte richten sich zunächst nach dem Regierungsentwurf eines Zweiten Gleichberechtigungsgesetzes. Bei Inkrafttreten des Gesetzes bzw. vorherigen wesentlichen Änderungen seines Inhalts können Aufgaben, Rechte sowie evtl. auch die Dauer der Bestellung entsprechend angepaßt werden.” Mit Schreiben vom 29.07.1994 wurde die Klägerin mit Wirkung ab 01.09.1994 von ihren dienstlichen Tätigkeiten freigestellt, um ihre „Aufgaben als Frauenbeauftragte ordnungsgemäß durchführen zu können.”
Das Zweite Gleichberechtigungsgesetz v. 24.06.1994 (2. GleiBG, BGBl 94, 1406), das in seinem Art. 1 das „Gesetz zur Förderung von Frauen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf in der Bundesverwaltung und den Gerichten des Bundes (Frauenförderungsgesetz – FFG)” enthält u...