Entscheidungsstichwort (Thema)
Verletzung der Nachweispflicht in Form eines Hinweises auf die Klagefrist für eine Kündigungsschutzklage
Leitsatz (amtlich)
Nach dem neu eingefügten Gesetzestext in § 2 Abs. 1 Nr. 14 NachwG muss sich im Nachweis über die Vertragsbedingungen zwar der Hinweis auf die Klagefrist aus § 4 KSchG finden; bei einer Verletzung dieser Nachweispflicht bleibt aber die Wirksamkeitsfiktion nach § 7 KSchG anwendbar. Auch ein Schadensersatzanspruch scheidet aus, wenn im Altarbeitsverhältnis gegenüber der arbeitgebenden Partei nicht gemäß § 5 NachwG rechtzeitig der Nachweis gefordert worden war.
Normenkette
NachwG § 2 Abs. 1 Nr. 14, § 5; KSchG §§ 4, 7
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 09.03.2023; Aktenzeichen 14 Ca 5179/22) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.03.2023 - 14 Ca 5179/22 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung.
Die Beklagte kündigte das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 12.08.2022 zum 31.03.2023 (Bl. 10 d.A.). Das Kündigungsschreiben ging dem Kläger während seines bis zum 04.09.2022 währenden Urlaubs zu. Nach Rückkehr aus dem Urlaub fand der Kläger das Schreiben am 05.09.2022 in seinem Briefkasten vor.
Mit der seit Dienstag, dem 27.09.2022, beim Arbeitsgericht Köln anhängigen Kündigungsschutzklage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst worden ist.
Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte habe nach seiner Auffassung gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 NachwG verstoßen, weil sie nicht auf die für Bestandsstreitigkeiten geltende Klagefrist von drei Wochen hingewiesen habe. D...