Rechtsmittel zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Sozialarbeiters
Leitsatz (amtlich)
1. Die Tätigkeit des Leiters eines städtischen Jugendhauses, der auch dann, wenn er Sozialarbeit verrichtet, für die gesamten Abläufe im Jugendheim verantwortlich ist, besteht aus einem einzigen großen Arbeitsvorgang.
2. Es ist nicht erforderlich, daß innerhalb eines solchen Arbeitsvorganges Tätigkeiten mit Qualifizierungsmerkmalen – besondere Schwierigkeit und Bedeutung – mindestens zu 50 % anfallen. Es genügt, wenn Tätigkeiten mit Qualifizierungsmerkmalen innerhalb des Arbeitsvorganges in nicht unerheblichem Umfang anfallen.
3. 34 % der Arbeitszeit stellen einen nicht unerheblichen Anteil an der Gesamtarbeitszeit dar.
Normenkette
Anlage 1 a zum BAT, Vergütungsgruppen IV a, III, II
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 14.07.1993; Aktenzeichen 15 Ca 897/93) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14.07.1993 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 15 Ca 897/93 – teilweise abgeändert.
Unter Abweisung der Klage im übrigen wird auf den Hilfsantrag des Klägers festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab 01.01.1991 Vergütung nach der Gruppe III der Anlage 1 a zum BAT zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger ist Diplompädagoge und Sozialarbeiter. Seit dem 01.04.1971 ist er Leiter des städtischen Jugendhauses (Jugendamt, Sachgebiet Notdienst und Krisenhilfe). Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft Vereinbarung der Bundesangestelltentarifvertrag in der jeweils geltenden Fassung Anwe...