Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristetes Arbeitsverhältnis zur Vertretung
Leitsatz (amtlich)
1. Der für eine Vertretung notwendige Kausalzusammenhang besteht dann, wenn der Vertreter Aufgaben wahrnimmt, die bei Rückkehr dem Vertretenen kraft Direktionsrecht übertragen werden könnten (im Anschluss an BAG, Urteil vom 18.4.2007 – 7 AZR 255/06).
2. Daran mangelt es, wenn der Vertretene in einer niedrigeren Vergütungsgruppe als der Vertreter eingruppiert ist.
Normenkette
TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 3
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 21.05.2008; Aktenzeichen 10 Ca 240/08) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.05.2008 – 10 Ca 240/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin.
Die Klägerin war seit dem 05.08.1999 für das beklagte Land aufgrund zahlreicher befristeter Arbeitsverträge als Regierungsbeschäftigte beim Amtsgericht K. tätig. Ab dem 01.01.2002 wurde sie als Servicekraft in der Geschäftsstelle des Handelsregisters B eingesetzt. Sie war in Vergütungsgruppe BAT Vc eingruppiert. Zum 01.01.2005 erfolgte die Höhergruppierung aufgrund Bewährungsaufstiegs in die Vergütungsgruppe BAT Vb der Anlage 1a zum BAT. Zum 01.11.2006 erfolgte die Überleitung gemäß §§ 3 ff. TVÜ Länder in die Entgeltgruppe 9 TV-L.
Die letzte – hier streitgegenständliche – Befristung erfolgte mit Vertrag vom 14.12.2006 (Bl. 5 ff. d. A.) für die Zeit vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2007. In § 1 dieses Vertrages war als Befristungsgrund angegeben:
„Zur Vertretung der Mitarbeiterin R, die in der Zeit vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 Sonderurlaub erhalten hat.”
Die Regierung...