Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 23.04.1993; Aktenzeichen 5 Ca 10561/92) |
ArbG Köln (Urteil vom 07.04.1993; Aktenzeichen 7 Ca 10563/92) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers R. wird das am 07.04.1993 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 7 Ca 10563/92 – teilweise abgeändert:
- Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger R. mit Wirkung ab dem 01.01.1991 gemäß Vergütungsgruppe III der Anlage 1 a zum BAT zu entlohnen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger R. 5.994,07 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem 07.01.1993 zu zahlen. Die weitergehende Zahlungsklage wird abgewiesen.
II. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.04.1993 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 5 Ca 10561/93 – teilweise abgeändert:
- Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger B. mit Wirkung ab dem 01.01.1991 gemäß Vergütungsgruppe III der Anlage 1 a zum BAT zu entlohnen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger B. 14.327,14 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem 07.01.1993 zu zahlen. Die weitergehende Zahlungsklage wird abgewiesen.
III. Die Beklagte hat die Kosten der Berufungsverfahren zu tragen.
IV. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung und daraus folgende Nachzahlungsansprüche.
Der Kläger R. ist seit dem 01.12.1978 bei der Beklagten als Sozialpädagoge auf der Grundlage des Bundesangestelltentarifvertrags (BAT) im Jugendhaus der Stadt K. beschäftigt. Er erhält eine Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst). Mit Schreiben vom 10.12.1991 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß sein Antra...