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LAG Köln Urteil vom 23.01.2007 - 13 Sa 954/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschlussfrist. zweistufig. Tarifvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen einer zweistufigen, tariflichen Ausschlussfrist (hier: § 31 MTV Telekom).

 

Normenkette

MTV Telekom § 31

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Urteil vom 06.07.2006; Aktenzeichen 3 Ca 3941/05)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 01.12.2010; Aktenzeichen 1 BvR 1682/07)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 06.07.2006 – 3 Ca 3941/05 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Vergütungszahlung aus Annahmeverzug bzw. Schadensersatz sowie Erstattungszahlung an die Bundesagentur für Arbeit.

Der Kläger absolvierte bei der Beklagten vom 01.09.2001 bis zum Bestehen seiner Abschlussprüfung am 06.07.2004 eine Berufsausbildung zum Fachinformatiker Fachrichtung Systemintegration. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 06.07.2005 wurde die Beklagte verpflichtet, an den Kläger das Angebot abzugeben, ihn ab dem 07.07.2004 befristet für 12 Monate in ein Vollzeitarbeitsverhältnis des konzerneigenen Betriebs der Beklagten „V” zu übernehmen. Der Kläger nahm dieses Angebot mit Schreiben vom 19.09.2005 und 25.10.2005 an. In dem Berufungsverfahren beantragte der Kläger „äußerst hilfsweise” die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 19.704,00 EUR brutto abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes zu zahlen. Mit dem Schreiben vom 25.10.2005 forderte der Kläger von der Beklagten Zahlung der Bruttovergütung für die Zeit vom 07.07.2004 bis 06.07.2005 in Höhe von 19.766,80 EUR abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 4.850,22 EUR. Nach vorprozessualer Ablehnung der Beklagten verlangt er diese Ve...

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