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LAG Köln Urteil vom 22.07.2016 - 9 Sa 132/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auskunftspflichten der Betriebe des Schornsteinfegerhandwerks gegenüber einer Einrichtung zur Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk

 

Leitsatz (redaktionell)

Gegen die Wirksamkeit des Tarifvertrages über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk vom 24.09.2012 (TV-AKS) und die hierdurch ausgelösten Arbeitgeberpflichten zur Erteilung von Auskünften bestehen keine rechtlichen Bedenken.

 

Normenkette

TV-AKS

 

Verfahrensgang

ArbG Siegburg (Entscheidung vom 20.11.2015; Aktenzeichen 2 Ca 2063/15)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 31.01.2018; Aktenzeichen 10 AZR 695/16 (A))

 

Tenor

  1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 20.11.2015 - 2 Ca 2063/15 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
  3. Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf die Zahlung von Beiträgen für die Jahre 2014 bis 2015 sowie auf die Erteilung einer Auskunft in Anspruch.

Die Klägerin ist eine gemeinsame Einrichtung des Bundesverbandes des S - Z (Z ) - und des Z D e.V. - Gewerkschaftlicher Fachverband - auf der Grundlage des Tarifvertrags über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk vom 24.09.2012 (im folgenden TV-A ). Gemäß § 1 TV-A gilt der Tarifvertrag fachlich "für alle Betriebe des Schornsteinfegerhandwerks. Das sind alle Betriebe, die zulassungspflichtige Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage ANr. 12 HwO ausüben".

Die Klägerin fördert gemäß § 2 TV-A die ausbildenden Betriebe im Schornsteinfegerhandwerk und will dadurch sowohl eine ausreichende Anzahl von Ausbildungsplätzen als auch die Durchführung einer qualifizierten Berufsbildung sicherstellen. Sie ist ermächtigt, von den Betrieben Beitr...

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