Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerrufsvorbehalt. Betriebsvereinbarung. billiges Ermessen
Leitsatz (redaktionell)
Ein Widerrufsvorbehalt ist nicht wegen Umgehung zwingenden Kündigungsschutzrechtes unwirksam, soweit der Widerruf das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung nicht grundlegend stört, was erst ab einer Grenze von 30 % erreicht ist (im Anschluss nan BAG, Urteil vom 07.08.2002 – 10 AZR 282/01).
Normenkette
BGB § 308 Nr. 4, § 310 Abs. 4 S. 1, §§ 134, 315; KSchG § 2
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten werden die Urteile des Arbeitsgerichts Köln vom 16.10.2003 – 15 Ca 3070/03 / 15 Ca 3071//03 / 15 Ca 3069/03 sowie vom 27.05.2004 – 19 Ca 14032/03 und 19 Ca 14033/03 abgeändert:
Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.03.2004 – 18 Ca 3126/03 wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen wie folgt:
B zu 15 %
B zu 15 %
E zu 14 %
Hzu 9 %
S zu 9 %
K zu 12 %
Gzu 14 %
K zu 12 %
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zulässigkeit eines Widerrufes und – abgesehen von Frau G – um die Wirksamkeit einer hilfsweise von der Beklagten ausgesprochenen Änderungskündigung.
Die Kläger/innen sind bei der Beklagten als Flugbegleiter eingestellt, Frau B aufgrund Arbeitsvertrages vom 22.09.1993, Frau B nach dem Arbeitsvertrag vom 18.11.1993, Herr E nach dem vom 17.12.1992, Herr H aufgrund Arbeitsvertrages vom 25.11.1993, Frau S nach dem Arbeitsvertrag vom 25.11.1991, Frau K nach dem vom 09.12....