Nachgehend
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch den Widerruf gemäß Schreiben vom 25.02.2003 unwirksam ist.
2. Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung gem. Schreiben vom 25.02.2003 sozial ungerechtfertigt ist.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.610,58 EUR brutto zu zahlen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
5. Streitwert: 15.044,92 EUR.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Widerrufs und einer hilfsweise ausgesprochenen Änderungskündigung.
Die Klägerin ist seit 1.3.81 gem. Arbeitsvertrag vom 25.11.91, Bl. 10 f d.A., bei der Beklagten, bei der regelmäßig mehr als 5 Arbeitnehmer tätig sind, als Flugbegleiterin beschäftigt. Aufgrund einer Zusatzvereinbarung ist die Klägerin seit dem 1.7.99 als Coach bei der Beklagten tätig. Ziff. 4 der Zusatzvereinbarung lautet wie folgt: „Die Frau Sämann übertragene Zusatzfunktion kann von jederzeit einseitig widerrufen werden, wobei diese Zusatzvereinbarung mit Ablauf des Kalendermonats endet, der auf den Zugang des Widerrufs erfolgt. Der Widerruf hat schriftlich zu erfolgen.” Für diese Sonderfunktion wurde in der Zusatzvereinbarung eine Zulage von 766,94 EUR vereinbart. Ausweislich der Gehaltsabrechnung für Januar 03, Bl. 13 d.A., bezieht die Klägerin bei einer Teilzeitstelle ein Grundgehalt von 1.309 EUR, eine Flugzulage von 169 EUR und eine Coachzulage von 383,47 EUR monatlich, Gesamtvergütung durchschnittlich 1.861,47 EUR. Im Unternehmen der Beklagten existiert eine Betriebsvereinbarung „Auswahlrichtlinien” vom 2.3.1993. § 4 Satz 2 dieser Betriebsvereinbarung lautet: „Die Geschäftslei...