Entscheidungsstichwort (Thema)
Diebstahl geringwertiger Sachen. heimliche Videoüberwachung; Beweisverwertungsverbot
Leitsatz (amtlich)
Die Verwertung heimlicher Videoaufnahmen von öffentlich zugänglichen Räumen (hier: Kassenbereich eines Supermarkts) kann im Kündigungsschutzprozess in verfassungskonformer Einschränkung des § 6 b Abs. 2 BDSG zulässig sein, wenn sich der Arbeitgeber in einer notwehrähnlichen Lage befindet und die heimliche Videoüberwachung nicht unverhältnismäßig ist.
Normenkette
BDSG § 6b Abs. 2; BGB § 626; KSchG § 1
Verfahrensgang
ArbG Köln (Aktenzeichen 8 Ca 722/09)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 21.06.2012; Aktenzeichen 2 AZR 153/11)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 23.01.2009 nicht vor dem 31.07.2009 beendet worden ist.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
4. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten vor allem über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung vom 23.01.2009, die hilfsweise fristgerecht zum nächst zulässigen Termin ausgesprochen wurde.
Die Klägerin war zum Kündigungszeitpunkt 50 Jahre alt und seit September 1990 als Verkäuferin, zuletzt als stellvertretende Filialleiterin, in der Filiale K der Beklagten gegen eine monatliche Vergütung von ca. 1.400,00 EUR im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung tätig.
Am 20.01.2009 hörte die Beklagte den bei ihr bestehenden Betriebsrat zu der beabsichtigten fristlosen, hilfsweise fristgerechten Kündigung wie folgt an (Kopie Blatt 33 d. A.):
„In der Filiale Kerpen 1 wurde aufgrund sehr hoher Inventurdifferenzen ein Kameraeinsatz geplant, dem Sie am 21.11.2008 für den Zeitraum von vier Wochen zugestimmt haben. Daraufhin wurden die Kameras vom 01.12....