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LAG Köln Urteil vom 18.10.1995 - 2 Sa 196/95

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Rechtsmittel zugelassen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einzelvertraglicher Verzicht auf einen Teil einer Versorgungsanwartschaft und Mitbestimmung des Betriebsrats bei Entgeltregelungen

Leitsatz (amtlich)

1) Ein Arbeitnehmer kann im laufenden Arbeitsverhältnis auf eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft ganz oder teilweise wirksam verzichten (im Anschluß an BAG, Urteil vom 14.08.1993 – 3 AZR 301/89 – EzA BetrAVG § 17 Nr. 5).

2) Veranlaßt der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zu Verzichtserklärungen im Rahmen einer vertraglichen Einheitsregelung, sind im Zweifel die Grundsätze des § 315 BGB zu beachten.

3) Bei der vertraglichen Reduzierung unverfallbarer Versorgungsanwartschaften kommt ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG in Betracht.

4) Das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG wird auch durch eine Regelungsabrede gewahrt.

Die Regelungsabrede kann formlos, auch durch konkludente Erklärungen, getroffen werden (im Anschluß an BAG, Urteil vom 14.08.1990 – 3 AZR 301/89, EzA BetrAVG § 17 Nr. 5).

Der Betriebsrat kann das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG schließlich auch dadurch ausüben, daß er den Arbeitgeber ermächtigt, sich um Verzichtserklärungen der Arbeitnehmer zu bemühen.

Normenkette

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 26.10.1994; Aktenzeichen 3 Ca 3703/94)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 03.06.1997; Aktenzeichen 3 AZR 25/96)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 26.10.1994 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 3 Ca 3703/94 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe des betrieblichen Ruhegeldes, das der Beklagte bei Eintritt des Versorgungsfalles an den Kläger zu zahlen hat.

Der im Jahre 1947 gebo...

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