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LAG Köln Urteil vom 16.04.2008 - 7 Sa 1520/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rufbereitschaft. Meister. billiges Ermessen. Abmahnung. außerordentliche Kündigung. Bereitschaftsdienst

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für den einzelnen Arbeitnehmer besteht die dienstliche Notwendigkeit, Bereitschaftsdienst i. S. v. § 6 Abs. 5 TVöD zu leisten, immer dann, wenn zum einen die objektiv-sachliche Notwendigkeit zu bejahen ist, eine Rufbereitschaft vorzuhalten, und zum anderen die Übertragung von Rufbereitschaftsdiensten an den betreffenden Arbeitnehmer billigem Ermessen entspricht.

2. Die Stellung als Handwerksmeister als solche steht der Einteilung zur Rufbereitschaft nicht entgegen.

3. Die beharrliche Weigerung, einer billigen Ermessen entsprechenden Einteilung zu Rufbereitschaftsdiensten Folge zu leisten, kann nach einschlägiger Abmahnung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

 

Normenkette

BGB §§ 315, 626; GewO § 106; TVöD § 6; BAT § 15 Abs. 6b

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Urteil vom 30.08.2007; Aktenzeichen 1 Ca 1186/07)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 30.08.2007 in Sachen 1 Ca 1186/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in erster Linie um die Wirksamkeit einer außerordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung, ferner um die Berechtigung zweier Abmahnungen und einen Weiterbeschäftigungsanspruch.

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 1. Kammer des Arbeitsgericht Bonn dazu bewogen haben, die Klage in vollem Umfang abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 30.08.2007 Bezug genommen.

Das arbeitsgerichtliche Urteil wurde dem Kläger am 17.11.2007 zugestellt. Er hat hiergegen am 12....

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