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LAG Köln Urteil vom 16.02.2000 - 2 Sa 1228/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersteilzeitvertrag. Teilzeitbeschäftigte

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein in den letzten Jahren in Teilzeit beschäftigter Angestellter (75 % der tarifvertraglichen Wochenarbeitszeit) kann nicht nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 des Altersteilzeittarifvertrages den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages mit der Hälfte der tarifvertraglichen Wochenarbeitszeit verlangen.

2. Auch dann wäre ein solcher Anspruch nicht gerechtfertigt, wenn der Ausschluss Teilzeitbeschäftigter nach dem Altersteilzeittarifvertrag in der bis zum 31.12.1999 geltenden Fassung gegen § 2 Abs. 1 des Beschäftigungsförderungsgesetzes verstiesse oder wenn der Ausschluss Teilzeitbeschäftigter eine mittelbare Benachteiligung weiblicher Arbeitnehmer darstellte.

 

Normenkette

Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit für den öffentlichen Dienst vom 05.05.1998 i.d.F. des Änderungstarifvertrages vom 15.03.1999 § 2 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Urteil vom 03.08.1999; Aktenzeichen 1 Ca 1291/99)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 03.08.1999 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn – 1 Ca 1291/99 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die am 05.08.1944 geborene Klägerin war zunächst ab 1976 als Angestellte im Bereich der O. B. beschäftigt. Dort vereinbarte sie am 07.12.1989 mit ihrer Arbeitgeberin eine Reduzierung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit auf 75 % der tariflichen Wochenarbeitszeit mit einer entsprechenden Entgeltreduzierung. Die Teilzeitvereinbarung wurde beim Wechsel der Klägerin zum L., der per 01.09.1993 auf ihren Wunsch erfolgte, beibehalten. Seit 16.04.1997 befindet sich die Klägerin in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Sie ist zur Zeit beim F. B. beschäftigt. Sie arbeitet 28,9 Stunden je Woche. Ihre Vergütung nach Gruppe VI...

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