Entscheidungsstichwort (Thema)
Gleichbehandlungsgrundsatz,. Vergütung. Erfüllungserlass
Leitsatz (amtlich)
Die in dem ministeriellen Erlass vom 20.12.2001 enthaltene Regelung, wonach Gymnasiallehrer zeitlich unbegrenzt, Gesamtschullehrer jedoch nur bei einer Einstellung spätestens im Schuljahr 1996/97 Anspruch auf Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe II a BAT haben, verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Normenkette
BGB § 611; GG Art. 3
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 27.06.2003; Aktenzeichen 2 Ca 306/03) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.06.2003 – 2 Ca 306/03 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Vergütung des Klägers. Der Kläger ist ausgebildete Lehrkraft für die Sekundarstufen I und II mit uneingeschränkter Lehrbefähigung an Gymnasien, Gesamtschulen und Realschulen für die Fächer Biologie und Chemie. Auf Grund eines Arbeitsvertrages vom 09.06./06.08.1998 wurde er zunächst für die Zeit vom 10.08.1998 bis zum 31.07.1999 befristet als Lehrer eingestellt und der Gesamtschule in N /M zugewiesen. Gemäß Arbeitsvertrag vom 03.05./09.06.1999 wurde das Arbeitsverhältnis mit Wirkung vom 01.09.1999 auf unbestimmte Zeit verlängert. Der Kläger erhält die im Arbeitsvertrag mit dem beklagten Land vereinbarte Vergütung nach Vergütungsgruppe III.
Nach einem Erlass des beklagten Landes vom 20.12.2001 werden alle angestellten Lehrer, die an Gymnasien unterrichten, unabhängig von ihrem Einstellungsdatum nach der Vergütungsgruppe II a BAT vergütet, während Lehrer, die an Gesamtschulen unterrichten, nach dieser Vergütungsgruppe nur vergütet werden, wenn sie vor dem Schuljahr 1996/1997 in den Dienst des Landes getreten sind.
Der Kläger vertritt die Auf...