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LAG Köln Urteil vom 13.02.2001 - 13 (8) Sa 579/00 (veröffentlicht am 13.02.2001)

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Verfahrensgang

ArbG Aachen (Entscheidung vom 29.10.1999; Aktenzeichen 6 Ca 2152/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 05.06.2002; Aktenzeichen 7 AZR 281/01)

 

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 29.10.1999 – 6 Ca 2152/99 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der 1963 geborene Kläger ist Diplomingenieur der Fachrichtung Architektur. Er war bei der RWTH Aachen vom 01.12.1989 bis zum 30.11.1994 befristet zum Zweck der Promotion beschäftigt. Am 17.05.1994 schloss der Kläger seine Promotion ab und war nahtlos im Anschluss an das erste befristete Arbeitsverhältnis ab dem 01.12.1994 bis zum 16.05.1999 auf der Grundlage des befristeten Arbeitsvertrages vom 20.10.1994 beschäftigt. Dieser Vertrag enthält unter anderem folgende Bestimmungen:

„§ 4

Hinsichtlich der wahrzunehmenden Aufgaben gemäß § 60 Abs. 1 UG/§ 55 Abs. 1 UG wird ergänzend auf das/die Schreiben der Hochschuleinrichtung vom 18.10.1994 Bezug genommen.

Die Beschäftigung erfolgt für Aufgaben oder Dienstleistungen, die zugleich der eigenen wissenschaftlichen Weiterbildung dienen. Grund für die Befristung ist unter anderem, möglichst vielen Mitarbeitern Gelegenheit zur wissenschaftlicher Weiterbildung zu geben. Im vorliegenden Fall sind darüber hinaus noch folgende Gründe für die Befristung maßgebend:

Im Rahmen der ihm übertragenen Forschungsaufgaben erhält Herr Dipl. Ing. h durch die Beschäftigung die Möglichkeit, besondere Kenntnisse und Erfahrungen der Forschungsarbeit zu erwerben (§ 57 b Abs. 2 Ziffer 3 Hochschulrahmengesetz).

§ 5

Der Angestellte ist im Rahmen der Dienstleistungen auch zur Durchführung von Lehraufgaben im Umfang von bis zu 4 Semesterstunden verpflichtet ….”. (Blat...

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