Entscheidungsstichwort (Thema)
Anhörung des falschen Betriebsrats. Zuständigkeit des Betriebsrats bei Versetzung. Anhörung bei Versetzung und Kündigung
Leitsatz (amtlich)
Auch eine Versetzung, über deren Zulässigkeit die Parteien streiten, begründet die Zuständigkeit des Betriebsrats des "neuen" Betriebs für die Kündigungsanhörung, bis die Unzulässigkeit der Versetzung mit Rechtskraft festgestellt ist oder durch eine neue Weisung die Streitige vollständig aufgehoben ist. Anschluss an BAG 22.02.2012 5 AZR 249/11.
Normenkette
BGB § 315; BetrVG § 102
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Entscheidung vom 10.07.2013; Aktenzeichen 4 Ca 3008/12)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 10.07.2013 - 4 C 3008/12 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit je einer Änderungskündigung vom 29.11.2012 und vom 12.02.2013 sowie um die modifizierte Weiterbeschäftigung des Klägers.
Der Kläger, der am 1963 geboren, verheiratet und einem Kind unterhaltspflichtig ist, ist seit dem 02.01.1991 Arbeitnehmer der Beklagten. Eine Vorbeschäftigungszeit seit dem 09.10.1981 wird angerechnet. Wegen der Umstrukturierung der Beklagten war der Kläger vom 01.01.1994 bis 31.08.2005 beurlaubt und arbeitete in dieser Zeit bei den Unternehmen D bzw. T-M Deutschland. Sein Arbeitsort in dieser Zeit war Stuttgart. Nach dem Ende der Beurlaubung verzog der Kläger von Stuttgart in seine Heimat nach Dresden. Ihm war zugesagt worden, dass ihm eine heimatnahe Tätigkeit zugeordnet wird. Seit dem 01.09.2005 war der Kläger beschäftigungslos bei Fortzahlung seiner Vergütung. Er war der betrieblichen Einheit PMB-NL zugeordnet. In der Zeit von 8/06 bis 7/08 absolvierte er ein FH-Studium. Im Anschluss hieran wies d...