Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Altersversorgung. Tarifvertrag. Ablösungsprinzip
Leitsatz (amtlich)
1. Die Klage eines Arbeitnehmers auf Feststellung, dass die Mitteilung der Arbeitgeberin über eine erworbene Rentenanwartschaft nicht verbindlich ist, ist unzulässig, wenn weder in dem Antrag noch in der Klagebegründung die zu korrigierenden Berechnungselemente und die sich bei einer Korrektur ergebende Änderung bei der Höhe der Rentenanwartschaft bezeichnet werden.
2. Die Klage eines Arbeitnehmers auf Feststellung, dass sich seine betriebliche Altersversorgung im Versorgungsfall ausschließlich nach einem bestimmten Tarifvertrag richtet, ist zulässig, wenn die Arbeitgeberin geltend macht, dessen Regelungen seien durch einen später abgeschlossenen Tarifvertrag abgelöst worden.
3. Durch den Tarifvertrag zur Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung für das Lufthansa Bodenpersonal vom 1. Juli 2003 sind die Bestimmungen des Ergänzungstarifvertrages zum Versorgungstarifvertrag Nr. 3 vom 10. Mai 1994 für über 45-jährige Mitarbeiter, die über die Mitgliedschaft der Arbeitgeberin bis zum 31. Dezember 1994 bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) pflichtversichert waren und die danach eine VBL-gleiche Versorgung nach dem genannten Ergänzungstarifvertrag erwerben sollten, wirksam zum 1. Januar 2002 abgelöst worden.
4. Zur Ablösung einer Gesamtversorgungszusage durch eine beitragsorientierte Versorgungszusage mit Rentenbausteinen.
Normenkette
Tarifvertrag zur Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung für das Lufthansa Bodenpersonal vom 1. Juli 2003
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 17.09.2008; Aktenzeichen 3 Ca 10816/06) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urtei...