Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung. Haushaltsgründe. Dienststelle
Leitsatz (amtlich)
1. Zu den Voraussetzungen einer Befristung aus Haushaltsgründen gemäß §§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG; 7 Abs. 3 HHG NW 2004/2005, 6 Abs. 8 HHG NW 2006.
2. Zu den Voraussetzungen des Dienststellenbegriffs im Rahmen der Aushilfsbeschäftigung nach § 7 Abs. 3 HHG NW 2004/2005 bzw. 6 Abs. 8 HHG NW 2006.
Normenkette
TzBfG § 14
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 10.01.2008; Aktenzeichen 19 Ca 8970/06) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.01.2008 – 19 Ca 8970/06 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund seiner Befristung.
Die verheiratete Klägerin, Mutter eines Kindes, war im Anschluss an ihre Ausbildung seit dem 09.07.1996 aufgrund zahlreicher befristeter Arbeitsverträge als Justizangestellte für das beklagte Land tätig. Wegen der einzelnen Arbeitsverträge wird auf die eingereichten Vertragskopien Bezug genommen (Bl. 17 ff. d. A.).
Laut Weisungsverfügung der Verwaltung des Landgerichts K vom 07.08.1998 übernahm die Klägerin – zunächst zur Einarbeitung und Erprobung – die Verwaltung der Geschäftsstelle der Führungsaufsichtsstelle (Kopie des Schreibens vom 07.08.1998 Bl. 45 d. A.). Dem Arbeitsverhältnis der Parteien lag zuletzt der befristete Arbeitsvertrag vom 26.06.2006 mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2006 zugrunde.
§ 1 des Arbeitsvertrages vom 26.06.2006 lautet wie folgt:
„Die Justizangestellte K E wird ab dem 05.07.2006 bis zum 31.12.2006 auf bestimmte Zeit nach SR 2 y BAT als vollbes...