Rechtsmittel zugelassen
Leitsatz (amtlich)
Ein Angestellter, der die Tätigkeit eines Krankenpflegers ausübt, ohne die entsprechende Ausbildung zu besitzen, ist eine Vergütungsgruppe niedriger eingruppiert als ein entsprechender Krankenpfleger.
Normenkette
Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) Anlage 1 (Vergütungsordnung) Abschnitt I c
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 08.09.1994; Aktenzeichen 6 Ca 11076/93) |
Nachgehend
Tenor
Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.09.1994 – 6 Ca 11076/93 – wird geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.009,86 DM brutto zu zahlen nebst 4 % Zinsen vom Nettobetrag seit dem 11.01.1994; die weitergehende Zinsklage wird abgewiesen.
Die Beklagte ist verpflichtet, den Kläger nach der Vergütungsgruppe Kr 5 AVR zu vergüten.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Streitwert: 7.861 DM.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger, geboren am 25.09.1950, ist ausgebildeter Krankenpflegehelfer, war ab 01.01.1981 im Krankenhaus der Beklagten (GmbH) tätig aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 30.12.1980 (Bl. 65 d. A.) und ist es nach einer Unterbrechung erneut ab 02.05.1982. Die Beklagte wendet auf die Arbeitsverhältnisse mit ihren Mitarbeitern die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes an (AVR).
Der Kläger übt unstreitig seit März 1982 die Tätigkeit eines Krankenpflegers aus. Er erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe Kr 4 AVR (Anlage 2 a „Vergütungsgruppen für Mitarbeiter im Pflegedienst in stationären Einrichtungen”). Er ist der Ansicht, Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe Kr 5 für Krankenpfleger zu haben aufgrund der Bestimmung AVR Anlage 1 (Vergütungso...