Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung: Oberarzt
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Eingruppierung eines Oberarztes nach Ä 3 des § 12 TV-Ärzte.
2. Beim Tarifmerkmerkmal „Teilbereich” handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der grundsätzlich jede (wissenschaftlich anerkannte) fachliche Untergliederung innerhalb eines ärztlichen Fachgebiets erfasst, der keinen Funktionsbereich darstellt. Danach handelt es sich bei dem hier streitigen Bereich der Nierentransplantation einer medizinischen Klinik um einen „Teilbereich”.
3. Das Tarifmerkmal „medizinische Verantwortung” erfordert keine Aufsichts- und Weisungsbefugnisse gegenüber nachgeordneten Fachärzten.
Normenkette
TV-Ärzte § 12
Verfahrensgang
ArbG Aachen (Urteil vom 23.08.2007; Aktenzeichen 7 Ca 1227/07) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 23.08.2007 – 7 Ca 1227/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der am 13.05.1949 geborene Kläger, Mitglied des M., ist seit Oktober 1974 bei der Beklagten als Arzt in der medizinischen Klinik II beschäftigt. Er wurde Ende 1976 von dem damaligen Direktor der Abteilung mit dem Aufbau eines Nierentransplantationszentrums beauftragt. Nach § 2 des zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrages der Parteien vom 25.06.1991 finden auf das Arbeitsverhältnis der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und die diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge Anwendung. Die Nebenabreden (§ 5) dieses Vertrages haben die Parteien mit Änderungsvertrag von 25.06.1991 neu gefasst. Unter § 1 heißt es dazu:
„Herr Dr. H. erhält die Bezeichnung:”
„Internist für Nierentransplantationen an der Med. Kli...