Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsfolgen einer Rückgruppierung hinsichtlich des Laufs der Stufenlaufzeit im Geltungsbereich des TVöD VKA
Leitsatz (amtlich)
Bei Rückgruppierungen im Geltungsbereich des TVöD VKA beginnt die Stufenlaufzeit mit der Neueingruppierung neu zu laufen.
Normenkette
TVöD VKA § 16; TVöD VKA § 17
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 21.05.2015; Aktenzeichen 8 Ca 5343/14) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.05.2015 - 8 Ca 5343/14 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob für die Klägerin, die einer Rückgruppierung zugestimmt hat, die Stufenlaufzeit in der neuen Vergütungsgruppe neu zu laufen beginnt oder die bereits in der höheren Vergütungsgruppe zurückgelegte Stufenlaufzeit angerechnet wird.
Die Klägerin ist seit dem 15.05.2009 Arbeitnehmerin der Beklagten. Auf das Arbeitsverhältnis ist der TVöD in der Fassung VKA anwendbar. Die Klägerin war zunächst in die Entgeltgruppe S 14 eingruppiert. Dort begann die Stufenlaufzeit der Stufe 3 am 01.05.2010. Der nächste Stufenaufstieg wäre im Falle der Bewährung in der Arbeitsaufgabe zum 01.05.2014 erfolgt.
Zum 15.04.2013 wurde die Klägerin einvernehmlich zum Gesundheitsamt versetzt. Nach Neubewertung erhält sie auf dieser Stelle Vergütung nach der Entgeltgruppe S 12. Die Beklagte berechnete die Stufenlaufzeit der Stufe 3 ab dem 15.04.2013. Die Klägerin ist der Ansicht, sie müsse zum 01.05.2014 die Stufe 4 der Entgeltgruppe S 12 erreichen.
Zur Rückgruppierung sieht § 17 Abs. 4 TVöD VKA lediglich vor, dass die in einer höheren Entgeltgruppe erreichte Stufe beibehalten wird. Für die Tarifbeschäftigten des Bundes ist in § 17 Abs. 5 S....